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Michael Roth
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Frage von Jens V. •

Gibt es eine Vermögensgegenstände Kontrol für ukrainische Geflüchtete, die Sozialleistungen nach SGB II beziehen? ( Haus, Auto, Geld im Konto.)

Sehr geehrter Herr Roth,
Bezüglich des § 12 SGB II Zu berücksichtigendes Vermögen. Die Deutsche Bürger beim Antrag auf Bürgergeld-SGB II müssen ihr Vermögen offenlegen. Mehr als 40.000 Euro dürfen sie nicht besitzen, sonst gibt es nichts.
Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrter Herr V.,

für Ihre Frage zu den Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld danke ich Ihnen und nehme gerne dazu Stellung.

Mit Bezugnahme auf die Massenzustromrichtlinie wurde EU-weit entschieden, Geflüchteten aus der Ukraine befristet einen humanitären Aufenthaltstitel zu erteilen, ohne dass sie zuvor ein Asylverfahren durchlaufen müssen. Das heißt: Sie erhalten damit auch schneller Zugang zum Arbeitsmarkt und zum Bürgergeld. 

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält in Deutschland nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann. Es gelten insoweit die gleichen Regeln, wie für alle anderen Menschen, die in Deutschland Sozialleistungen beziehen. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit wird eigenes Einkommen und Vermögen nur berücksichtigt, wenn es tatsächlich zur Verfügung steht. Zudem gelten verschiedene Freibeträge, d.h. dass bestimmte Summen behalten werden können. Vermögen, das gegenwärtig nicht verfügbar ist, weil es sich in der Ukraine befindet (z. B. Immobilien), wird nicht berücksichtigt. Ist erhebliches Vermögen vorhanden, das auch verfügbar ist (z. B. Kontoguthaben, Bargeld), ist dies ab einer bestimmten Summe vorrangig zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen.

Die konkreten Regelungen zu Einkommen und Vermögen, die sowohl für deutsche als auch ukrainische Bürgergeldempfangende gelten, finden Sie unter dem folgenden Link: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Leistungen-und-Bedarfe-im-Buergergeld/einkommen-und-vermoegen.html

Mit freundlichen Grüßen
Michael Roth

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