(...) Zu Ihrer Frage der Haftung: Jeder Kernkraftwerksbetreiber haftet summenmäßig unbegrenzt und unabhängig von der Schuldfrage (Gefährdungshaftung) für die von seiner Anlage verursachten Schäden (§ 31 Abs. 1 AtG). (...)
(...) Hier stellen sich dann aber auch etliche Fragen bspw. im Bereich der Versorgungssicherheit, der Kosten und der Netzinfrastruktur, die im Rahmen des dreimonatigen Moratoriums geklärt werden müssen. (...)
(...) Die Netzbetreiber müsNetzbetreibernose für das folgende Jahr auf Basis des durchschnittlichen Terminmarktpreises des aktuellen Jahres erstellen. De facto werden die erneuerbaren Energien jedoch ausschließlich am Spotmarkt, also am Markt mit kurzfristiger Erfüllungspflicht, gehandelt. (...)
(...) Zu Ihrem inhaltlichen Punkt: Alle deutschen Kernkraftwerke werden auf einem im internationalen Vergleich hohen Sicherheitsniveau betrieben. Dies hat selbst die damalige rot-grüne Bundesregierung unterschrieben. (...)
(...) Gleichzeitig ist es vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse auch richtig zu prüfen, wie wir das Zeitalter der erneuerbaren Energien unter Gewährleistung einer sicheren, zuverlässigen, bezahlbaren und sauberen Energieversorgung schneller als im Energiekonzept vorgesehen erreichen können. Hier stellen sich dann aber auch etliche Fragen beispielsweise im Bereich der Versorgungssicherheit, der Kosten und der Netzinfrastruktur, die im Rahmen des dreimonatigen Moratoriums ebenfalls geklärt werden müssen. (...)
(...) Gleichzeitig ist es vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse auch richtig zu prüfen, wie wir das Zeitalter der erneuerbaren Energien unter Gewährleistung einer sicheren, zuverlässigen, bezahlbaren und sauberen Energieversorgung schneller als im Energiekonzept vorgesehen erreichen können. Hier stellen sich dann aber auch etliche Fragen bspw. (...)