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Michael Frieser
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Frage von Helga und Dr.Gerd L. •

Frage an Michael Frieser von Helga und Dr.Gerd L. bezüglich Finanzen

Sehr geegehrter Herr Abgeordneter Frieser,

mit Einführung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherungen (GMG) unterliegen Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungs-Altverträgen der Beitragspflicht für Krankenkasse und Pflegeversicherung. Für die lange Jahre vor der Einführung des Gesetzes abgeschlossenen Verträge bedeutet dies deutliche finanzielle Einbußen für Rentner, die ohne Vorwarnung und ohne Übergangsregelung unter Missachtung gültiger Verträge überrascht wurden. Die betroffenen Versicherungsnehmer haben aus eigenen Mitteln für ihr Alter vorgesorgt und wollten dies nicht dem Staat allein überlassen. Bitte teilen Sie mir mit in welcher Form Sie bereit sind als (künftiges) Mitglied des Bundestages eine Gesetzesinitiative zur Korrektur des GMG auf den Weg zu bringen. Wir fragen nach Ihren persönlichen Aktivitäten. Standardaussagen der Ministerien und des Bundesverfassungsgerichtes sind hinlänglich bekannt.

Mit freundlichen Grüßen Helga und Dr.Gerd Lindemann

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau und sehr geehrter Herr Lindemann,

vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Beitragspflicht auf Direktversicherungen gemäß § 229 SGB V. Da Sie bereits über den Sachstand Bescheid wissen, beschränke ich meine Antwort auf Ihre Frage nach meinen persönlichen Aktivitäten zu einer von Ihnen geforderten Korrektur des GMG.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bestätigt, dass die genannten Regelungen des § 229 SGB V nicht gegen den Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen Versorgungsbezügen können nach § 229 SGB V gleichgestellt und dadurch der Beitragspflicht unterworfen werden.
Der Gesetzgeber strebte mit der Regelung an, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zu Finanzierung heranzuziehen. Dies war meines Erachtens eine faire und notwendige Nachjustierung, wenn wir auf die steigenden Rentenkosten und die demographische Entwicklung blicken.
Der Vertrauensschutz der betroffenen Versicherten wird dabei nicht über die Maßen beeinträchtigt. Nichts desto trotz bewertete das BVerfG die vom Bundessozialgericht vorgenommene Typisierung mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes als unvereinbar, wonach Zahlungen aus Beiträgen, die der Versicherte nach Ende seines Arbeitsverhältnisses auf eine auf ihn als Versicherungsnehmer übertragene Kapitallebensversicherung eingezahlt hat, als betriebliche Altersversorgung zu werten, obwohl der Gesetzgeber Erträge aus privaten Lebensversicherungen pflichtversicherter Rentner keiner Beitragspflicht unterwirft. So hat das BVerfG entschieden, dass der Teil einer Direktversicherung, der nach Abschluss des Arbeitsverhältnisses und nach Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers und von ihm allein gezahlte Beiträge nicht der Beitragspflicht unterliegen.

Nach aktuellem Sach- und Kenntnisstand ist daher eine Nachjustierung meines Erachtens nicht notwendig.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Frieser, MdB

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