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Michael Frieser
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Frage von Klaus S. •

Frage an Michael Frieser von Klaus S. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Frieser,
mit der Gesundheitsreform 2004 hat der Gesetzgeber alle Kapitalleistungen mit einem Bezug zum früheren Erwerbsleben (z.B.Direktversicherungen) in die Beitragspflicht einbezogen.

Ich kann nicht verstehen, daß die Direktversicherung als betriebliche Altersvorsorge angesehen wird. Meine Firma hat keinerlei finanzielle Leistungen dafür erbracht. Die Prämien in voller Höhe einschl. Pauschalsteuer sind allein von mir bezahlt worden.

Besonders hart trifft mich der Umstand, daß der gesamte Auszahlbertag in ein Immobiliendarlehen für ein eigengenutztes Reihenhaus geflossen ist und ich als mittlerweile Rentner 10 Jahre Beiträge zur Krankenversicherung zahlen muß. Die Nettorente wird deshalb noch weiter verringert.
Fazit für mich persönlich ist, daß ich diese Versicherung mit dieser Festlegung niemals abgeschlossen hätte.

Meine Frage ist, ob eine Korrektur dieser Regelung zu erwarten ist.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Schwerdtner

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Sehr geehrter Herr Schwerdtner,

herzlichen Dank für Ihre Frage über abgeordnetenwatch. Gerne antworte ich Ihnen auch auf diesem öffentlichen Portal. Allerdings bitte ich Sie, zuvor für unsere weitere Kommunikation Ihre Kontaktdaten (Postanschrift, E-Mail, Telefonnummer) an meine Email-Adresse michael.frieser@bundestag.de zu senden. Das erleichtert und ermöglicht uns beiden den weiteren Austausch.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Frieser, MdB

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Sehr geehrter Herr Schwerdtner,

das Bundesverfassungsgericht hat im September 2010 eine Grundsatzentscheidung getroffen, die Ihre Frage berührt: § 229 SGB V verstößt nach Auffassung der Verfassungsrichter nicht gegen den Artikel 2 des Grundgesetzes und gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Somit ist die Gleichstellung von Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen den Versorgungsbezügen nach § 229 SGB V gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen. Das Gericht stellte weiterhin fest, dass diese Entscheidung des Gesetzgebers auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren ist, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Der Vertrauensschutz der betroffenen Versicherten wird dabei nicht unzumutbar beeinträchtigt. Allerdings bewertet das Bundesverfassungsgericht die vom Bundessozialgericht vorgenommene Typisierung mit Artikel 3 des Grundgesetzes als unvereinbar, wonach Zahlungen aus Beiträgen, die der Versicherte nach Ende seines Arbeitsverhältnisses auf eine auf ihn als Versicherungsnehmer übertragene Kapitallebensversicherung eingezahlt hat, als betriebliche Altersversorgung zu werten sind, obwohl der Gesetzgeber Erträge aus privaten Lebensversicherungen pflichtversicherter Rentner keiner Beitragspflicht unterwirft.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Teil einer Direktversicherung, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers ebenso wie die von ihm allein gezahlten Beiträge nicht der Beitragspflicht unterliegen. Demnach haben in Zukunft die Versicherungsunternehmen, die diese Daten vorliegen haben, die Zeiten der gemeinsamen Einzahlung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gesondert an die Krankenversicherung zu melden.

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung ist diesem Beschluss bereits gefolgt und hat in einem Rundschreiben an die gesetzlichen Krankenversicherungen zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts bereits dahingehend informiert, dass der Teil der Versorgungsleistung, der auf Beiträgen beruht, die der Bezugsberechtigte als Versicherungsnehmer für die Zeit nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf den Lebensversicherungsvertrag eingezahlt hat, nicht als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V anzusehen sind. Daraus folgt auch, dass zu Unrecht entrichtete Beiträge im Rahmen des § 256 Abs. 2 SGB V zu erstatten sind. Die Erstattung steht dabei dem Mitglied zu.

Der Beitragspflicht, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Beitragszahler berücksichtigt, steht als Gegenleistung der Bestand des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber. Die Versicherten sind im Rahmen des Solidaritätsprinzips an der Finanzierung der GKV beteiligt und erhalten hierfür den umfassenden Krankenversicherungsschutz.

Gerne erläutere ich Ihnen auch den Hintergrund: Im Jahr 2003 wurde in den Verhandlungen zum GKV-Modernisierungsgesetz die Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf Betriebsrenten und Versorgungsbezüge für Pflichtversicherte und für freiwillig versicherte Rentner damit begründet, dass die eigenen Beitragszahlungen der Rentner nur noch ca. 40 Prozent der Leistungsausgaben in der Krankenversicherung abdeckten. Im Jahr 1973 waren diese Leistungsaufwendungen der Krankenkassen für Rentner noch zu rund 72 Prozent durch die für sie gezahlten Beiträge gedeckt worden. Um die Belastung der erwerbstätigen Beitragszahler nicht noch stärker ansteigen zu lassen und die Lohnnebenkosten zu senken, sei es erforderlich gewesen, die Rentner wieder verstärkt an der Finanzierung ihrer Leistungsausgaben zu beteiligen.

Krankenversicherungsbeiträge auf Betriebsrenten sind seit jeher alleine vom Versicherten zu tragen. Damit soll die Bereitschaft des Arbeitgebers gefördert werden, freiwillig eine Betriebsrente mit eigenen finanziellen Aufwendungen aufzubauen. Allerdings wurde in der Vergangenheit auf Betriebsrenten für pflichtversicherte Rentner nur ein halber Beitrag an die Krankenkassen abgeführt, während für Betriebsrenten bei freiwillig versicherten Rentnern der volle Beitrag gezahlt wurde. Diese Ungleichbehandlung wurde durch das GKV-Modernisierungsgesetz zu Beginn des Jahres 2004 beendet. Auch Pflichtversicherte müssen so den vollen allgemeinen Beitragssatz ihrer jeweiligen Krankenkasse auf die Versorgungsbezüge entrichten. Als Grundsatz bleibt, dass alle beitragspflichtigen Einnahmen zusammen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Versorgungsbezüge – unabhängig davon, ob sie laufend oder einmalig gezahlt werden – sind als der Rente vergleichbare Einnahmen beitragspflichtig, wenn sie auf eine frühere Erwerbstätigkeit des Versorgungsempfängers zurückzuführen sind und bei Eintritt des Versicherungsfalles (Erwerbsminderung oder Alter) ausfallendes Erwerbseinkommen ersetzen oder im Fall des Todes der Sicherung von Hinterbliebenen dienen sollen.

Michael Frieser, MdB

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