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Frage von Franz F. •

Frage an Michael Balke von Franz F. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Kandidat zum Deutschen Bundestag.

Der Fragesteller ist Unternehmer und hat Probleme mit seinem Finanzamt wegen der Umsatzsteuer. Beim Lesen im Internet hat der Fragesteller festgestellt, dass das Umsatzsteuergesetz angeblich seit dem 01.01.2002 wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot im Grundgesetz ungültig ist. Und es stand dort mehrfach zu lesen, dass ungültige Gesetze nicht angewendet werden dürfen.

Beim Selbststudium im Grundgesetz hat der Fragesteller folgenden Wortlaut im Artikel 19 Absatz 1 des Grundgesetzes gefunden:

Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Auf der Seite abgeordnetenwatsch des derzeitigen Innenministers Dr. Wolfgang Schäuble habe ich hier folgendes Zitat zum Zitiergebot und dessen Wirkung auf Gesetze gefunden:

"Danach hat der Gesetzgeber die Pflicht, bei einer Einschränkung von Grundrechten durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes das betroffene Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels zu nennen, also zu zitieren. Bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot wäre ein Gesetz verfassungswidrig."

http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_wolfgang_schaeuble-650-5664--f153102.html#q153102

Da Sie Finanzrichter sind, erlaubt sich der Fragesteller Sie zu fragen, wie es sein kann, dass ein gegen das Zitiergebot verstoßene Gesetz trotzdem seit 7 Jahren angewendet wird oder hat sich der Innenminister als Hüter der Verfassung schlicht bei der Auslegung des Artikels 19 Abs. 1 GG geirrt ?

Mit besten Güßen
Franz Friedl

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Sehr geehrter Herr Friedl,

der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 9.1.2009 zum Aktenzeichen V B 23/08 zu dem von Ihnen angeführten Umsatzsteuerthema im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Zitiergebot folgendes ausgeführt:

"Selbst wenn § 27b UStG gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen würde, ergäbe sich hieraus nur eine Teilnichtigkeit des UStG im Hinblick auf die möglicherweise in Grundrechte eingreifende Vorschrift des § 27b UStG, nicht aber eine weitergehende Nichtigkeit anderer Vorschriften des UStG, die nicht dem Zitiergebot unterliegen und somit auch keine Nichtigkeit des UStG insgesamt. Denn die Verletzung des Zitiergebots durch eine einzelne Vorschrift eines Gesetzes begründet nur die Nichtigkeit dieser Vorschrift und damit eine Teilnichtigkeit des Gesetzes (vgl. Huber in Mangoldt/Klein/ Starck, GG, 5. Aufl. 2005, Art. 19 Rz 103; Dreier, GG, 2. Aufl. 2004, Art. 1 Rz 28; P. Lerche in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band V, 2. Aufl. 2000, § 122 Rz 42). Eine Nichtigkeit des gesamten Gesetzes kommt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur in Betracht, wenn der ungültige Gesetzesteil mit dem Gesetz im Übrigen derart verflochten ist, dass beide eine untrennbare Einheit bilden (vgl. allgemein, BVerfG-Urteile vom 19. März 2003 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98, BVerfGE 108, 1). Dies trifft auf das Verhältnis von § 27b UStG zu den weiteren Vorschriften des UStG nicht zu. Insbesondere die Vorschriften zur Bestimmung der Steuerschuld in § 1 UStG bis § 17 UStG oder in § 23 UStG bis § 25c UStG weisen eine derartige Verknüpfung mit der Regelung zur Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG nicht auf."

Mit einem freundlichen Gruß

Michael Balke