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Frage von Hans B. •

Frage an Michael Balke von Hans B. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Balke,

Sie möchten die Bezüge von Abgeordneten besteuern.

Die wahrscheinlich gravierendste Folge einer Umsetzung Ihrer Forderung der Besteuerung von Abgeordneten ist - unabhängig von der bereits durch Art. 3.1 GG - Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich - vorhandene Möglichkeit zur Verfolgung von Missbrauch - die dadurch entstehende finanzielle Abhängigkeit eines Abgeordneten vom Ermessen eines Steuerbeamten wie Ihnen, denn § 5 der Abgabenordung ermächtigt die Finanzbehörde "nach ihrem Ermessen zu handeln". Das Ergebnis wäre eine Außerkraftsetzung der Normenhierarchie aus Artikel 1 Abs. 3 GG - Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht - und würde wieder zur Herrschaft der Finanzbehörde über die jetzt Bundesrepublik Deutschland führen.

Die Unterordnung eines Abgeordneten unter die Finanzbehörde würde folgende gravierenden und die Unabhängigkeit der Abgeordneten außer Kraft setzenden Grundgesetzveränderungen benötigen:

Artikel 46 GG - Rechtsschutz von Abgeordneten

Artikel 47 GG - Zeugnisverweigerungsrecht, Unzulässigkeit der Beschlagnahme von Schriftstücken

Artikel 48 GG - Anspruch auf eine angemessene, die Unabhängigkeit sichernde Entschädigung

Ihr Ziel der Verhinderung von Steuer-Missbrauch in allen Ehren, aber würde in diesem Fall nicht die mögliche Außerkraftsetzung der parlamentarischen Immunität und anschließende Strafverfolgung völlig ausreichen entgegen Ihrer Forderung nach vollständiger verdachtsunabhängiger Aufhebung der Unabhängigkeit aller Abgeordneten?

Möchten Sie, dass ein Finanzrichter bestimmt, welchen politischen Inhalten Sie sich als Bundestagsabgeordneter widmen dürfen?

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Sehr geehrter Herr Hans Berger aus Berlin,

besten Dank für Ihre Frage zur Einkommensbesteuerung der Bezüge der Bundestagsabgeordneten.

Ich bin der Meinung, dass die Steuerbürger, die die genannten steuerfreien Abgeordnetenpauschalen nicht beziehen, einkommensteuerlich insoweit diskriminiert werden, wie ihnen ohne Nachweis nur geringere Abzugsbeträge zuerkannt werden. Es kann verfassungsrechtlich nicht richtig sein, dass die Parlamentarier die einzigen Steuerpflichtigen sein sollen, die ihre Berufsausgaben nicht nachweisen müssen. Es gibt keinen sachlichen Grund für eine solche Privilegierung der Volksvertreter. Vielmehr:

Die Privilegierung der Vertreter des Volkes ist die Diskriminierung des Volkes.

Im Vergleich zu den Spitzen der anderen Staatsgewalten haben die Bundestagsabgeordneten auch keinen besonderen verfassungsrechtlichen oder sonstwie begründeten Status. Schließlich müssen auch Bundesverfassungsrichter ihre Berufsausgaben, jenseits einer geringen Pauschale von 920 Euro pro Jahr, nachweisen. Im Übrigen sind die Bundestagsabgeordneten - genau wie alle anderen Steuerpflichtigen - durch das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung geschützt.

Es gibt kein Naturgesetz, wonach Abgeordnete Berufskosten nicht nachzuweisen hätten. Dass Abgeordnete Belege sammeln können und auch müssen, zeigt etwa ein Blick zum Landtag von Nordrhein-Westfalen oder ein Blick über die Grenze nach Österreich.

Dass die sogenannten Kostenpauschalen in Wirklichkeit zu einem großen Teil verschleiertes (steuerfreies) Einkommen der Abgeordneten darstellen, zeigt auch der Umstand, dass die Zivilgerichte in Unterhaltsstreitigkeiten bei der Bestimmung des "unterhaltspflichtigen Einkommens" des Abgeordneten erhebliche Anteile der Kostenpauschalen (im Schätzungswege) hinzurechnen (vgl. etwa BGH vom 7.5.1986 IVb ZR 55/85, FamRZ 1986, 780). Auch der als Steuerreformer aufgetretene Spitzenpolitiker Friedrich Merz zählt ausdrücklich in der Begründung seiner "Zehn Leitsätze für eine radikale Vereinfachung und eine grundlegende Reform des deutschen Einkommensteuersystems" vom 3.11.2003 "steuerfreie Abgeordnetenbezüge" zu den Steuervergünstigungen, die abgebaut werden sollen, um (u.a.) zur "Gleichmäßigkeit der Besteuerung" zurückzukehren. In diesem Sinne auch die Aussagen von MdB Christine Scheel und MdB Hermann Otto Solms aus dem Jahre 2005, dokumentiert von Michael Balke, Zeitschrift für Steuern & Recht 2006, Seiten 435 bis 437.

Zur weiteren Begründung meines Standpunktes verweise ich auf die 40seitige Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2228/08 beim Bundesverfassungsgericht von Dr. med. Sabine Hartmann und Dr. jur. Michael Balke auf der homepage www.drmichaelbalke.de unter "Aktuelles" sowie in der Zeitschrift für Steuern & Recht 2008, Seiten 362 bis 402.

Beste Grüße

Michael Balke