Frage an Matthäus Strebl von Jürgen W. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Herr Strebl,
danke für Ihre Antwort.
Zitat: "..Vorab müssen wir uns mit der Frage beschäftigen, was gerechter Lohn für gerechte Arbeit ist..."
Warum müssen wir uns mit dieser Frage beschäftigen, die bereits in der katholischen Soziallehre mit der Definition eines "gerechten Lohnes" seit Jahrhunderten beantwortet ist?
In den Leitsätzen des CGB heißt es: "..Der CGB handelt nach den Grundsätzen der christlichen Soziallehre...".
Wenn es so ist, warum beachtet der CGB und die christlichen Gewerkschaften jedoch offensichtlich nicht die Definition des "gerechten Lohnes" in der katholischen Soziallehre in Bezug auf Tariflöhne, wie z.B. im AMP-TV?
Zitat: "..Deshalb ist der Lohn in einem Tarifvertrag auch immer ein Kompromiss, .."
Das ist richtig, jedoch müssen sich auch Tarifverträge an den in § 138 Abs. 1 BGB zur Geltung kommenden elementaren Gerechtigkeitsanforderungen (Art.1, 2 und 20 GG) messen lassen und für den CGB kommt dazu noch die bestehende Definition des "gerechten Lohnes" in der katholischen Soziallehre, oder sehe ich das falsch?
Zitat: "..Unser AMP Tarifvertrag sieht für die westdeutschen Bundesländer 7,35 Euro in der untersten Entgeltgruppe..."
Gemäß Nr. 4 des Entgeltrahmen-TV im AMP-TV kann der unterste Lohn auf bis zu 6,65 Euro/Std. (West) und 6,00 Euro/Std. (Ost) in den ersten 4 Monaten sinken.
Zitat: "..Ihre Interpretation zu dem von Ihnen zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 24.03.2004 ist äußerst umstritten..."
Welche Interpretation?
Ich habe lediglich auf Rz. 26 des BAG-Urteils vom 24.03.2004 (5 AZR 303/03) hingewiesen, in der die Arbeitnehmerüberlassung als eigenständiger Wirtschaftszweig vom BAG anerkannt wurde. Das ist jedoch keine Interpretation.
Zitat: "..so hätte das zur Folge, dass es keine Tarifverträge in der Zeitarbeit geben kann..."
Wie kommen Sie zu dieser Auffassung?
Die Gewerkschaften können doch die Satzungen ändern, um der Voraussetzung der Tarifzuständigkeit zu entsprechen.