
(...) Welches Strafrecht greift, liegt also grundsätzlich im Ermessen des Richters. Diese Flexibilität bei der Anwendung des Jugendstrafrechts ist vom Gesetzgeber gewollt und aus meiner Sicht auch durchaus sinnvoll, da es der Rechtsprechung ermöglicht, individuell die Reife eines Straftäters zu berücksichtigen. (...)