(...) Vielmehr ist gerade das Aussehen eines Menschen sein natürliches Gut, über das er bei bestehender geistiger Reife selbst entscheiden muss. Schönheitsoperationen an Kindern und Jugendlichen sollten also deshalb nur dann vorgenommen werden, wenn ein erheblicher Leidensdruck vorliegt oder ein Krankheitswert der Deformierung eingeschätzt werden kann. Diese Grundsätze werden auf Piercings und Tattoos sicher nicht uneingeschränkt übertragen. (...)
(...) Auch ich wünsche mir in vielen Bereichen klarere Reformen. Gerade eine Große Koalition bringt es jedoch mit sich, dass man Kompromisse eingehen muss und sein eigenes Programm nicht zu 100 Prozent umsetzen kann. Alles andere käme einer Blockade gleich und wäre keine verantwortungsvolle Politik. (...)
(...) auf Ihre Frage, wie ich bei der anstehenden Abstimmung zur Änderung des Embryonenschutzgesetzes votieren werde, habe ich Ihnen richtigerweise geantwortet, dass im Deutschen Bundestag keine Änderung des Embryonenschutzgesetzes ansteht. Um es nochmal deutlich zu sagen: In Deutschland ist das Leben von Embryonen gesetzlich geschützt und wird in keinster Weise zur Disposition gestellt! (...)
(...) Die "Ampel" scheint auf den ersten Blick vor allem wegen der Einfachheit eine gute Lösung zu sein - aber eben nur auf den ersten Blick. Aus meiner Sicht, die ich auch in Gesprächen mit unabhängigen Lebensmittelexperten gewonnen habe, birgt die Pauschalbewertung einzelner Lebensmittel durch die "Ampel" die Gefahr, dass man pauschal in "gute" bzw. "schlechte" Lebensmittel einteilt und eine ausgewogene Ernährung dadurch auf der Strecke bleiben könnte. (...)
Sehr geehrter Herr Cantow,
schönen Dank für Ihre Anregung. Ich werde sie künftig gegebenfalls aufgreifen.
Übrigens ist für mich bei der Beantwortung der Fragen auf abgeordnetenwatch der Wohnort der Fragesteller/-in unerheblich.
(...) Bei der Verhältniswahl mit gebundenen Listen, wie sie das Bundeswahlgesetz mit der Einerwahl koppelt, wird allerdings dem Wähler die Möglichkeit, eine bestimmte Einzelperson zu wählen, insoweit beschränkt, als seine Stimme mehreren Wahlbewerbern, die derselben Liste angehören, nicht aber einer bestimmten Person auf dieser Liste zugerechnet wird. Dadurch wird jedoch die formal zu interpretierende Unmittelbarkeit der Wahl der Abgeordneten nicht aufgehoben. Sie bleibt erhalten, weil wenn man von Nichtannahme, späterem Rücktritt oder ähnlichen Handlungen des Gewählten selbst absieht - das Wahlergebnis allein von der im Wahlakt bekundeten Willensentscheidung der Wähler abhängig ist. (...)