Mit Ihrer Frage und Ihren Anmerkungen sprechen Sie mir aus dem Herzen: Das Herumeiern der Bundesregierung bezüglich der Entlastung von den hohen Energiepreisen ist wirklich unsäglich.
Geschuldet ist dies aber dem Umstand, dass bei der Frage, weshalb Vorruheständler keine EPP erhalten, derzeit noch alles im Fluss ist.
Das Vorruhestandsgeld ist in der Regel ein Arbeitslohn aus einer „früheren Dienstleistung“ (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr 2 EStG) und damit kein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben einen Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP), wenn sie im Jahr 2022 Einkünfte aus einer aktiven Beschäftigung erzielen.
Damit erhalten Personen, die ausschließlich Vorruhestandsgeld beziehen – anders als Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit – keine Energiepreispauschale.
Aus erneuerbaren Energien erzeugter Strom wird grundsätzlich nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert: Der Anlagenbetreiber hat gegen den Netzbetreiber einen Zahlungsanspruch. „Anlagenbetreiber“ ist, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nutzt.