Erhalten Vorruheständler nach der neuerlichen Beschlussfassung wie die Rentner die Energiepauschale.
Sehr geehrter Herr W.,
eine belastbare Antwort auf Ihre Frage, ob in diesem Einzelfall die Energiepauschale zustehen könnte, kann ich Ihnen aufgrund der pauschalen Anfrage leider nicht geben.
Ich kann Ihnen aber folgende allgemeine Informationen zur Einordnung geben:
Das Vorruhestandsgeld ist keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern beruht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei allen Leistungen, die vom Arbeitgeber nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitnehmer gewährt werden, kann es sich um Vorruhestandsgeld handeln. Es bedarf des übereinstimmenden Willens der Vertragsparteien in der Vorruhestandsvereinbarung über das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben. Das Vorruhestandsgeld unterliegt wie normales Arbeitsentgelt mit seinem Bruttobetrag der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 166 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI).
Das Vorruhestandsgeld ist in der Regel ein Arbeitslohn aus einer „früheren Dienstleistung“ (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr 2 EStG) und damit kein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung. Damit erhalten Personen, die ausschließlich Vorruhestandsgeld beziehen – anders als Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit – keine Energiepreispauschale. Siehe dazu auch die Rubrik FAQ zur Energiepreispauschale vom 22.09.2022 auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.
Ich hoffe, dass ich Ihnen damit dennoch weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Bachhuber