Warum erhält nur der Besitzer eines Hauses eine Förderung oder sonstige Unterstützung bei der Installation einer Photovoltaikanlage und nicht auch ein Mieter, oder jemand der das Nießbrauchrecht hat?
Schließlich trägt man dabei auch zu verbesserung des Klimas und der Energieversorgung bei
Sehr geehrter Herr O.,
vielen Dank für Ihre Anfrage, aus der allerdings nicht eindeutig hervorgeht, auf welches Förderprogramm Sie sich beziehen. Es ist somit wie folgt zu differenzieren.
Falls es sich um ein Förderprogramm des Bundes handelt:
Aus erneuerbaren Energien erzeugter Strom wird grundsätzlich nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert: Der Anlagenbetreiber hat gegen den Netzbetreiber einen Zahlungsanspruch. „Anlagenbetreiber“ ist, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nutzt. Eine wie in der Bürgeranfrage angesprochene Einschränkung, dass z. B. nur der Eigentümer der Anlage einen Zahlungsanspruch hat, gibt es hier nicht.
Ähnlich verhält es sich bei der Bundesförderung für effizienten Gebäude (BEG, Richtlinien siehe Link: bundesfoerderung-für-effiziente-gebaeude-wohngebaeude-20220201.pdf (energiewechsel.de)), in der auch die Installation einer PV-Anlage mitgefördert werden kann, wenn für diese Anlage keine Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen wird. Neben dem Eigentümer des Gebäudes sind auch Pächter und Mieter antragsberechtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt das hier auch für Nießbrauchberechtigte, Personen mit Wohnrecht und Contractoren.
Falls das „frühere“ bayerische PV-Speicher-Programm gemeint ist:
Bei dem bis April 2022 für Anträge offenstehenden PV-Speicher-Programm wurde der Einbau eines neuen Batteriespeichers in Verbindung mit einer neuen PV-Anlage gefördert; es wurden nicht „direkt“ PV-Anlagen gefördert.
Hier gab es die Förderung nur für Eigentümer von selbstgenutzten Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten (siehe Förderrichtlinien mit Link: 10.000-Haeuser-Programm-Richtlinien_Wasserzeichen_diagonal.pdf (bayern.de)). Hintergrund für die Begrenzung war, dass die verfügbaren Haushaltsmittel für das PV-Speicher-Programm sehr begrenzt waren. Nachdem die Haushaltsmittel aufgebraucht waren, musste das Programm geschlossen werden. Mieter, Nießbrauchberechtigte, Eigentümer von Mehrfamilienhäusern/ Nichtwohngebäuden/ Gewerbebetrieben etc. wurden von der Antragsberechtigung auch deswegen ausgenommen, da in diesen Fällen oft steuer- und beihilferechtliche Aspekte beachtet werden müssten. Das Ziehen einer formalen und klaren Grenze war hier unumgänglich, um im Einzelfall komplizierte rechtliche Folgefragen bei der Programmabwicklung zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Martin Bachhuber