
(...) Die vorgesehenen Maßnahmen des ESM verstoßen nach meiner Ansicht nicht gegen die No-Bail-out-Klausel (Artikel 125 AEUV) oder das Verbot der monetären Staatsfinanzierung (Artikel 123 AEUV). Der Europäische Rat hatte zudem bereits im Dezember 2010 beschlossen, zur Schaffung der notwendigen Rechtsklarheit eine ausdrückliche Regelung für die Errichtung des ESM in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufzunehmen. (...)