(...) Sowohl der Besitz als auch privater oder gewerblicher Handel mit Cannabis durch bleiben verboten. Dies ist auch der Grund, warum in Deutschland ein gewerblicher Anbau zu medizinischen Zwecken von Cannabis verboten ist. Abgegeben werden dürfen Cannabisarzneimittel nur durch Apotheken. (...)
(...) * Medizinalhanf: Nicht standardisierte Extrakte aus Cannabisblüten und andere Cannabis-Extrakte sind in Deutschland grundsätzlich nicht verkehrsfähig und auch keine verschreibungs-fähigen Betäubungsmittel. Deshalb müssen Patienten bei der Bundesopiumstelle einen Antrag stellen, um eine Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie zu erhalten. Diese Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG kann für die Therapie eines einzelnen Patienten nur erteilt werden, sofern die Behandlung mit dem Betäubungsmittel im Hinblick auf das Krankheitsbild erforderlich ist und keine Versagungsgründe nach § 5 BtMG vorliegen. (...)
(...) Somit können Sie nicht behaupten, dass schwerkranken Menschen Cannabismedikamente verweigert werden. (...)