Laut aktuellem Beschluss der Bundesregierung ist eine entscheidende Voraussetzung für den Erhalt der Energiepreispauschale (EPP), dass ein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung bezogen wird. Laut §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes handelt es sich bei den Bezügen aus dem Vorruhestand jedoch um einen Arbeitslohn aus einer früheren Dienstleistung. Aufgrund dieser bundesweit einheitlichen Regelung erhalten Bürger:innen mit Vorruhestandsbezügen keine EPP.
Für erkrankte Personen ist es dringend notwendig, zeitnah das weitere Vorgehen auf Bund- und Länderebene festzulegen. Dabei spielen die Erkenntnisse, die wir über die Folgen von Corona bzw. der Impfung haben, eine entscheidende Rolle.
So werden wir als Land Baden-Württemberg, speziell auf unsere grüne Initiative hin, ab 1.1.2023 über das sogenannte "Viersäulen-Modell" im Bereich der Krankenversicherung insbesondere für Beamtinnen und Beamten der niedrigeren Gehaltsklassen attraktivere und günstigere Wahloptionen anbieten.
Grundsätzlich begrüßen wir es, daß die EU-Kommission ein Gesetzespaket zur Bekämpfung der Darstellung von Kindesmissbrauch verabschieden möchte.
Da ich den von Ihnen angesprochenen Einzelfall nicht detaillierter kenne und beurteilen kann, traue ich mir auch nicht zu, eventuelle Kompetenzmängel in Behörden zu beurteilen.
Gleichzeitig braucht es - auf der Basis von Daten und Fakten aus vergleichbaren, relevanten Gebieten - sicher auch eine Diskussion zur Frage einer Impfpflicht für besonders relevante Personengruppen.