
(...) Es ist in den Presse-, Rundfunk- und Mediengesetzen der Länder und im Rundfunkstaatsvertrag verankert. (...) Sind diese gewährleistet, sind Medien verpflichtet, die Gegendarstellung ohne schuldhaftes Zögern in der nächsten Ausgabe an gleicher Stelle und in gleicher Aufmachung zu veröffentlichen. (...)