Frage an Markus Kurth von Michael U. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Kurth,
ich habe eine Frage zur Doppelverbeitragung der Direktversichungen.
Ich habe meine Direktversicherung zu 100% aus eigenen Beiträgen aus meinem Nettoeinkommen finanziert. D.h. Steuern und Sozialabgaben habe ich in der Sparphase geleistet. Nach Meinem Verständnis handelt es sich bei dem angesammelten Kapitalstock in der Lebensversicherung um mein Eigentum. Eine Verzinsung hat, auf Grund der Null-Zins Politik der EZB, ja kaum noch stattgefunden. Darf der Staat auf mein Eigentum, die Kapitallebensversicherung, erneut mit 19% Krankenkassenbeiträgen zugreifen, und wenn ja, warum? Bitte keine Begründung, die da lautet, die Karlsruher Richter sagen das wäre rechtens. Gibt es in Deutschland einen Art. 14 GG oder nicht mehr?
Sehr geehrter Herr U.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir haben uns ja schon über das Thema der sogenannten "Doppelverbeitragung" ausgetauscht. Leider kann ich Ihnen keine andere Antwort als bisher geben:
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen seit langem der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Seit dem GKV-Modernisierungsgesetz von 2004 ist allerdings nicht mehr nur der halbe, sondern der volle Beitragssatz zu zahlen. Außerdem ist seitdem jede als Versorgungsbezug zu wertende Kapitalleistung beitragspflichtig, insofern sie auf vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlten Beiträgen beruht. Zahlen ArbeitnehmerInnen in der Anwartschaftsphase die Beiträge für ihre Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung selbst, handelt es sich häufig um Zahlungen aus dem Nettoeinkommen - wie auch bei Ihnen. Dieses unterlag zuvor bereits der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wird aus dem so angesparten Vermögen eine Rente gezahlt, unterliegt diese seit der Reform noch einmal der Beitragspflicht. Dieser Zusammenhang wird, fachlich allerdings fragwürdig, häufig als „Doppelverbeitragung“ bezeichnet.
Die bestehende Regelung ist laut einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtmäßig. Das Bundesverfassungsgericht ist als Verfassungsorgan in seiner Entscheidungsfindung frei. Wir haben auch keinerlei Zweifel daran, dass die VerfassungsrichterInnen die Tragweite von Art. 14 GG nicht erkannt haben könnten. Allerdings können wir nachvollziehen, dass Versicherte, die - wie auch Sie - ihren Vertrag vor Einführung der kritisierten Regelung abgeschlossen haben, die bestehende Rechtslage als ungerecht empfinden.
Die Grüne Bundestagsfraktion will das Problem deshalb politisch lösen und die Menschen unterstützen, die darauf besonders angewiesen sind. Deshalb sehen wir vor, einen steuerfinanzierten Freibetrag gerade mit Blick auf diejenigen einzuführen, die über vergleichsweise kleine Betriebsrenten verfügen. Mit der Einführung eines solchen Freibetrages in Höhe von 150 Euro kommen auch Betriebsrentnerinnen und -rentner mit einer Betriebsrente von beispielsweise 200 Euro in den Genuss einer spürbaren Verringerung ihrer Beitragslast. Die Einführung eines solchen Freibetrages stellt eine finanzierbare Lösung dar.
Die große Koalition ist nun in der Pflicht, erstens eine Lösung im Sinne der betroffenen Menschen auf den Weg zu bringen und zweitens einen tragfähigen Finanzierungsvorschlag zu erarbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Kurth