Frage an Markus Kurth von Sebastian H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Kurth,
laut Gesetzsbegründung zum §42a WaffG wollte der Gesetzgeber nur die bei Jugendlichen beliebte Messer-Art der "Einhandmesser" verbieten, welche sich durch eine Öffnungshilfe und eine Arretierung für die Klinge auszeichnen. Das BKA hat im FB zum Foxtrott Two festgestellt, dass auch alle Klappmesser, die zwar eigentlich für die zweihändige Öffnung vorgesehen sind, die man aber mit mehr oder weniger Geschick trotzdem einhändig aufbekommt, unter das Führungsverbot fallen sollen. Entspricht das noch dem Willen des Gesetzgebers? Woher soll der Bürger wissen, welche Klappmesser er noch führen darf, wenn die Frage, ob er eine OWI begeht, von der Geschicklichkeit des kontrollierenden Polizisten abhängt?
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen im Voraus,
Sebastian Holzapfel