Frage an Markus Grübel von Harald K. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Grübel
Die Opferrente für ehemalige politische Häftlinge wurde beschlossen und verabschiedet. Meine Fragen :
1. Wo und wann kann ich diese Rente beantragen ?
2. Wird diese Rente auf Hartz 4 angerechnet ? Denn wenn mir die Arge entsprechend die Leistungen kürzt, bringt mir diese Rente gar nichts, obwohl ich bedürftig bin.
Für eine Antwort wäre ich dankbar.
Mit freundl. Grüßen
H. Kohlmeyer
Sehr geehrter Herr Kohlmeyer,
ich beantworte Ihre Fragen wie folgt:
Zu Frage 1:
Zuständig für die Gewährung der SED-Opferpension sind die Landesjustizverwaltungen, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist bzw. die von den Landesregierungen noch zu bestimmenden Stellen. Die Gewährung der Leistung ist nicht an einen Wohnsitz im Inland geknüpft.
Zu Frage 2:
Die Zuwendung bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt, ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Leistung ist steuerfrei.
Ergänzend möchte ich auf folgende Regelungen hinweisen: Die Einkommensgrenze für die Gewährung der Zuwendung in Höhe von 250 Euro liegt bei Alleinstehenden bei derzeit 1.035 Euro monatlich und bei Verheirateten oder in Partnerschaft Lebenden bei 1.380 Euro, wobei das Einkommen des Ehegatten/Partners unberücksichtigt bleibt.
Überschreitet das Einkommen die Grenze um einen Betrag, der geringer ist als 250 Euro, so erhält der Berechtigte den Differenzbetrag.
Bei der Bedürftigkeitsprüfung bleiben, unabhängig vom Alter des Betroffenen, Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit oder vergleichbare Leistungen unberücksichtigt.
Zum Einkommen zählen u.a. alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (z.B.
aus nichtselbständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung, Verpachtung) nach Abzug der Ausgaben, die zu ihrer Erzielung notwendig waren (z.B. Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Versicherungsbeiträge, Beiträge für staatlich geförderte Altersvorsorge).
Kein Einkommen in diesem Sinne sind beispielsweise Leistungen nach SBG XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen Lebenslagen), Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und Anwendungsgesetzen, Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, festgelegte vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers (die vermögenswirksam angelegten Lohn- oder Gehaltsteile des Arbeitnehmers sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage gehören dagegen zum Einkommen).
Mit freundlichen Grüßen
Markus Grübel MdB
Abgeordneter des Wahlkreises Esslingen