
(...) In Artikel 4 der VO 911/2004 heißt es: "Für die zweite Ohrmarke können die Mitgliedsstaaten andere Materialien oder Muster verwenden und für diese die Angabe weiterer Informationen vorsehen, sofern die Bestimmungen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 erfüllt sind." Das heißt letztendlich, dass es nach wie vor vorgeschrieben ist, Rinder mit den in der Verordnung beschriebenen Ohrmarken zu kennzeichnen, eine ohrmarkenlose Kennzeichnung ist also zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Lediglich eine zusätzliche Kennzeichnung ("zweite Ohrmarke") ist möglich - dabei lässt die EU den Mitgliedsstaaten freie Gestaltung, so dass injizierte Transponder eine Möglichkeit darstellen. (...)