Frage an Mareike Engels von Peter S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Engels,
der Senat hat Ende Juli den neuen Gesetzentwurf des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) der Bürgerschaft vorgelegt.
https://www.hamburg.de/justizbehoerde/pressemeldungen/12777956/2019-07-30-jb-transparenzgesetz/
Praxis in der Anwendung des gegenwärtigen Transparenzgesetzes ist es, dass die Behörden Verträge der Daseinsfürsorge und andere Verträge, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht, im Transparenzportal ohne die dazugehörigen Anlagen veröffentlichen.
Ein Beispiel hierfür ist der Vertrag, den der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen zum Bau des geplanten neuen Fern- und Regionalbahnhofs Diebsteich geschlossen hat.
In diesem Fall ist es sogar so, dass selbst das Anlagenverzeichnis (siehe Seite 7) komplett geschwärzt wurde.
Wie werden Sie sicherstellen, dass Verträge der Daseinsfürsorge und andere Verträge, an denen ein öffentliches Interesse besteht, künftig einschließlich ihrer Anlagen veröffentlicht werden?
Danke im Voraus für Ihre Antwort und
mit besten Grüßen
P. S.
Sehr geehrter Herr Schönberg,
vielen Dank für Ihre Frage. Als Sprecherin für Soziales, Frauen und Gleichstellung treffen sie damit nicht mein Kernressort. Nichtsdestotrotz ist mir die Transparenz staatlichen Handelns wichtig und dies gehört auch zu den zentralen Anliegen grüner Politik. Aufgrund Ihres Anliegen habe ich mich schlau gemacht, nach welchen Kriterien Verträge veröffentlich werden und tatsächlich ist dies gar nicht so einheitlich.
Grundsätzlich legen die einzelnen Fachbehörden bzw. Anwender das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG) und damit auch den in § 3 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 HmbTG verwendeten Vertragsbegriff im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeiten in eigener Verantwortung aus. Ob in der bisherigen Praxis der Behörden im Regelfall Vertragstexte nur ohne Anlagen veröffentlicht werden, ist mir deshalb (wie auch allen anderen Bürgerschaftsabgeordneten) nicht bekannt und müsste über die jeweilig zuständige Fachbehörde erfragt werden. Die Fachbehörden dürften jeweils eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner für Angelegenheiten rund um das Transparenzportal benannt haben.
Rechtlich sprechen Sinn und Zweck der Veröffentlichungspflicht von Verträgen dafür, den Begriff der „Verträge“ so zu verstehen, dass er neben dem „Kern-“Vertragstext alle zugehörigen und den Regelungsgehalt konkretisierenden Anlagen umfasst. Zudem sind nach der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 HmbTG mit Verträgen „auch alle vertragsähnlichen Vereinbarungen, Anlagen sowie nachträglich vereinbarten Ergänzungen gemeint“ (siehe auch Drs. 20/4466, S. 16). Neben dem Vertragstext als solchem dürften damit grundsätzlich auch sämtliche Anlagen eines Vertrages zu veröffentlichen sein, soweit einer Veröffentlichung nicht die Ausnahmetatbestände der §§ 4 bis 7 HmbTG entgegenstehen. Das vermag ich aber in dem von Ihnen angeführten Fall nicht zu beurteilen.
Mein Rat also: Wenden Sie sich an die Ansprechpartner*innen in der Finanzbehörde. Dort werden Sie eine adäquate und fachgerechte Antwort auf Ihr konkretes Anliegen erhalten können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen etwas weiter helfen konnte.
Herzliche Grüße,
Mareike Engels