
(...) Richtig ist, dass nach heutiger Rechtslage in der Türkei oder im ehemaligen Jugoslawien lebende enge Familienangehörige eines in Deutschland krankenversicherten Arbeitnehmers im Krankheitsfall Leistungen der Krankenversicherung ihres Wohnsitzstaates erhalten und dass die der dortigen Krankenversicherung hierdurch entstehenden Kosten von der deutschen Krankenversicherung anteilig erstattet werden. (...)