Das Grundgesetz bestimmt in Art. 48 Abs. 3 Satz 1, dass Abgeordnete Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben.
Das Beamtenbesoldungsrecht fällt in die Zuständigkeit des Bundesmianisteriums des Innern und für Heimat.
Im Zuge des neuen Namensrechts wird für minderjährige Kinder aus geschiedener Ehe künftig eine Möglichkeit der Namensänderung in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen.
Höflich verweise ich auf meine Ausführungen auf Ihre Anfrage vom 07.05.2024, die sowohl das Thema Mieten adressieren als auch unsere Lösungsansätze skizzieren.
Klar ist: Freiwilligendienste leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur Gesellschaft, indem sich oft junge Menschen in sozialen, ökologischen und kulturellen Bereichen einbringen.
Bei dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl handelt es sich um einen - neben der Allgemeinheit, Freiheit, Gleichheit und Geheimheit der Wahl - ausdrücklich (jeweils in Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG und § 1 Abs. 1 S. 1 des Bundeswahlgesetzes) verankerten Wahlrechtsgrundsatz.