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Marco Buschmann
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Frage von Allvis H. •

Wurde die "unmittelbare" Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages im aktuellen BWahlG grundgesetzkonform umgesetzt?

Sehr geehrter Herr Buschmann,

was bedeutet (rein rechtlich betrachtet) im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland im Art 38 

"(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt."

die Aussage:

"Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in ...

'unmittelbarer',

... Wahl gewählt."?

Kollidiert die Formulierung "unmittelbarer" nicht mit dem derzeitigen Bundeswahlgesetz, in welchem wieder "Zweitstimmen" und "Landeslisten" und somit "nicht unmittelbare Wahlakte" verankert wurden?

Wird damit eine "unmittelbare" Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages unterlaufen, obwohl im Art 38 (1) GG und auch im § 1 (1) BWahlG, eine "unmittelbare" Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages, rechtsverbindlich festgeschriebenen ist?

UND,

ist das aktuelle Bundeswahlgesetz damit (zumindest inTeilen) "grund­ge­setz­wid­rig"?

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr. H.

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Bei dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl handelt es sich um einen - neben der Allgemeinheit, Freiheit, Gleichheit und Geheimheit der Wahl - ausdrücklich (jeweils in Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG und § 1 Abs. 1 S. 1 des Bundeswahlgesetzes) verankerten Wahlrechtsgrundsatz. Aus dem Grundsatz der Unmittelbarkeit folgt, dass die Bestimmung der Abgeordneten durch die Wähler selbst und direkt erfolgt. Das bedeutet, für einen Wähler muss vor dem Wahlakt klar erkennbar sein, wer sich um ein Mandat bewirbt und wie sich seine Stimmabgabe darauf auswirkt. Mit anderen Worten: Der Wähler hat das "letzte Wort". Anders als etwa bei den Präsidentschaftswahlen in den USA gibt es in Deutschland daher beispielsweise kein Wahlmännergremium, welches eine Zwischeninstanz zwischen Wähler und Abgeordnetem darstellt.

Ein Listenwahlrecht steht einer Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl dabei nicht entgegen. Zulässig ist eine starre Liste, bei der die für eine Liste abgegebene Stimme gleichzeitig für die mit der Liste verbundenen Kandidaten abgegeben werden kann. Notwendige Voraussetzung ist in diesem Zusammenhang jedoch stets, dass die Reihenfolge der Listenkandidaten vorab festgelegt ist und nicht mehr durch  z. B. Auffüllungen oder Streichungen abgeändert werden kann. Auf diese Weise liegt die Entscheidungsgewalt letztlich direkt und somit unmittelbar beim Wähler. 

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

 

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