(...) Nach den ursprünglichen Plänen der Union und mit Unterstützung der Kanzlerin sollte der Einsatz der grünen Gentechnik erheblich erleichtert werden, so sollte z.B. das Haftungsrecht völlig geändert – und das für die erforderliche Transparenz notwendige Standortregister massiv eingeschränkt werden. Bei der guten fachlichen Praxis sollte für den Anbau von gentechnisch verändertem Mais ein Mindestabstand von nur 50 Metern gelten, das Standortregister bleibt, dmit wird die notwendige Transparenz geschaffen, damit Nachbarn, Imker und weitere Betroffene die notwendigen Informationen erhalten. Die Haftung bleibt unangetastet und wird nicht beschnitten. (...)
(...) spätestens seit 2003 steht die Reformierung der Struktur der EU im Zentrum der politischen Debatte und macht ein intensives Befassen mit der Materie unabdinglich. Hierzu gehört auch die Auseinandersetzung mit den betreffenden Dokumenten. (...)
(...) Das Friedrich-Löffler-Institut für Tiergesundheit verzeichnet seit 2005 eine sich beständig halbierende Zahl der aufgetretenen BSE-Fälle, das ist ein gutes Zeichen und gleichzeitig ein Hinweis auf die Wirksamkeit der entschlossenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen der letzten Jahre, aber keinesfalls Grund zur Entwarnung. Auch das Bundesinstitut für Risikobewertung plädiert vernünftigerweise für die Aufrechterhaltung der strengen Vorsichtsmaßnahmen in Krankenhäusern sowie den Zucht- und Schlachtbetrieben. (...)
(...) Dies vor allem beim Einkauf zusammengesetzter Nahrung (Fertigprodukte, convenient food). Von allen vorgestellten Kennzeichnungen erfüllt die Ampelkennzeichnung am besten die Zielvorgabe, nämlich Empfehlungen beim Einkauf auszusprechen, damit sich die Verbraucherinnen und Verbraucher besser ernähren und z. B. (...)
(...) Diese Unabhängigkeit ist aber richtigerweise auf zweierlei Weise eingehegt: Zum einen erfolgt die Festsetzung der Diäten im Rahmen eines demokratischen und transparenten Prozesses unter Kontrolle der Öffentlichkeit. Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht als Richtwerte die Besoldungsgruppen von Richtern der Bundesgerichte und Bürgermeister großer Städte (R6 bzw.B6) des öffentlichen Dienstes festgelegt. (...)
(...) 38 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes stellt unmissverständlich klar, dass es keine verbindliche Beschränkung der Gewissensentscheidung des Abgeordneten gibt. Für den Fall Hessens ergibt sich das Gleiche aus Art. (...)