(...) In Fällen, in denen das Missverständnis zügig aufgeklärt werden kann, findet oft eine mündliche Ermahnung statt und eine solche wird ja nicht verschriftlicht; im selben Zuge wird die Anscheinswaffe sogleich sichergestellt. Abgesehen vom Missbrauch solcher Waffen, der z.B. zu Beschädigungen an Autos oder Laternen führen kann, sind konkrete Fälle mit dem Vermerk „gefährliche Missverständnisse durch Anscheinswaffen“ nicht bekannt. Diese werden im Strafregister ebenso als Delikte aufgeführt, wie diejenigen mit echten Waffen und sind daher nicht ohne enormen bürokratischen Aufwand, der die Sichtung einer jeden Akte, die einem Waffendelikt zuzuordnen ist, zur Folge hätte, zu unterscheiden. (...)