Einbürgerung mit dem Master Abschluss. Wenn das neue Gesetz im Sommer in Kraft tritt, kann ich dann eingebürgert werden oder gelten die Studentenjahre dazu nicht?
Sehr geehrter Herr Özdemir,
ich bin nach Deutschland als Studentin gekommen und bin hier seit 5 Jahren. Ich habe mein Master Studium hier gemacht und arbeite gerade beruflich Vollzeit. Wenn das neue Gesetz im Sommer in Kraft tritt, kann ich dann eingebürgert werden oder gelten die Studentenjahre dazu nicht?
Und noch eine Frage: Wenn ich die ganze Zeit als Werkstudent gearbeitet und 60 Monate Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt habe, darf ich in diesem Fall jetzt die Niederlassung beantragen?
Danke im Voraus,
E.
Sehr geehrte Frau B.,
vielen Dank für Ihre Frage bzgl. der Reform des Staatsbürgerrechts.
Die konkrete Ausgestaltung der Reform wurde mit der Ausarbeitung eines Referentenentwurfs letztes Jahr begonnen und befindet sich seit Anfang des Jahres in Ressortabstimmung.
Die für einen Anspruch auf Einbürgerung erforderliche Zeitdauer eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland soll von acht auf fünf Jahre herabgesetzt werden. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann diese auf bis zu drei Jahre verkürzt werden. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, beenden wir damit die schleichende Aushöhlung des Staatsangehörigkeitsrechts und es wird endlich die Einbürgerung für Alle unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit möglich sein.
Gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) wird bei einer Einbürgerung unter anderem vorausgesetzt, dass der Ausländer einen achtjährigen (künftig fünfjährigen) rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn dieser nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit angelegt ist, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Nicht die bloße Anwesenheit, sondern ein etwaiger Daueraufenthalt muss rechtmäßig sein. Dies ist der Fall, wenn er hier nach den tatsächlichen Verhältnissen seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat.
In der aktuellen Kommentar- und Rechtsprechungslage haben mehrere Obergerichte im Hinblick auf einen Studienaufenthalt im Bundesgebiet entschieden, dass dieser einen gewöhnlichen Aufenthalt iSv Abs. 3 begründen kann (OVG Bautzen 5.9.2013 – 3 A 793/12; VGH München DVBl 2015, 857 Rn. 21). Dem steht nicht entgegen, dass zur Durchführung des Studiums nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (VGH München DVBl 2015, 857 Rn. 21).
Mit der Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts passen wir die Rahmenbedingungen für die Einbürgerung an geänderte gesellschaftliche Realitäten an. Es bleibt weiterhin unser Ziel, die Reform schnellstmöglich noch vor der Sommerpause abzuschließen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute für die Zukunft!
Mit freundlichen Grüßen
Mahmut Özdemir