
(...) Das „Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren“ wurde von mir aus folgenden Gründen abgelehnt. (...) Nach meiner Ansicht wurden die Standards in Bezug auf die Durchführung des Klärungsverfahrens (§ 1598a Abs.1) nicht ausreichend festgelegt. (...)