Frage an Lutz Heilmann von Holger Isabelle J. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung
Sehr geehrter Herr Heilmann,
am 8. November findet nach meiner Kenntnis die 1. Lesung der Novelle des Gentechnikgesetzes statt. Nach dem Gesetzentwurf wird das Verfahren für Freisetzung noch weiter vereinfacht und die Haftungsregeln, die schon jetzt dem Gesetzeszweck der Koexistenz widerspricht, bleiben im Wesentlichen unverändert. Haben Sie bzw. ihre Partei konkrete Vorstellungen, wie die mit der Agrogentechnik verbundenen Gefahren gesetzlich kontrolliert, verhindert und beseitigt werden können?
Gruß
Holger Isabelle Jänicke
Sehr geehrter Herr Jänicke,
nach meiner Auffassung gibt es bei der Agro-Gentechnik keine 100-prozentige Sicherheit. Die Agro-Gentechnik ist eine Risikotechnologie, deren Gefahren in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen. Das Prinzip der Koexistenz ist nicht funktionsfähig. Dies belegen auch Beispiele aus den USA, Mexico oder Argentinien, wo es bereits nach einigen Jahren zu erheblichen unkontrollierten Verunreinigungen gekommen ist. Diese Gefahr werden auch Gesetze nicht mindern können. Es ist niemals auszuschließen, dass beispielsweise durch Pollen oder Insekten eine Ausbreitung auf Felder mit konventionell oder nach Bio-Richtlinien angebauten Pflanzen stattfindet und dies unabhängig davon, ob der Abstand zwischen den Feldern nun 20 oder 800 Meter (unterschiedliche Empfehlungen innerhalb Europas) beträgt. Diesem Problem war man sich aber offenbar von vornherein bewusst, auch wenn dies im allgemeinen Sprachgebrauch der Befürworter deutlich harmloser klingt. Gentechnikfrei bedeutet eben nicht, dass ein Lebensmittel frei von Gentechnik ist, sondern dass der genetisch veränderte Anteil an einem Produkt nicht über 0,9% liegt. Nachweisbar wären aber bereits 0,1%. Ebenso sagt die Deklaration „Frei von Gentechnik“ nur etwas über das Produkt selbst aus, nicht aber über die Stoffe, mit denen es hergestellt wurde. D.h, dass beispielsweise Käse als gentechnikfrei gilt, wenn die Milch nicht verändert wurde und dies auch dann, wenn die Kuh, von der diese Milch stammt, mit genetisch veränderten Pflanzen gefüttert wurde.
Im Falle einer Kontamination sieht das Gentechnik-Gesetz zwar vor, dass die Anwender von GVO gegenüber dem geschädigten Landwirt gesamtschuldnerisch haften, dies aber erst ab einem GVO-Anteil ab 0,9%. Zudem liegt die Beweislast beim Geschädigten. Ein solcher Nachweis ist mit hohen Kosten verbunden und kann für einen Landwirt, ganz besonders für einen Bio-Bauern, einen nachhaltig wirtschaftlichen Schaden bedeuten. Die Haftungsregeln sind daher inakzeptabel.
Die Fraktion DIE LINKE hat zu dem vorliegenden Gesetzentwurf einen eigenen Antrag eingebracht, der sich auch mit der genannten Problematik befasst und in Kürze auch auf der Internetseite der Fraktion veröffentlicht wird.
Mit freundlichen Grüßen
Lutz Heilmann