Frage an Luise Amtsberg von Gerhard R. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Amtsberg,
es geht um Corona und die Ansteckungsgefahr in Flugzeugen. Nachfolgend
wird beschrieben, wie zum Beispiel der Sicherheitabstand nicht beachtet wird:
https://www.swr.de/report/flugreisen-wie-die-luftfahrt-lobby-versucht-strenge-hygienevorschriften-zu-verhindern/-/id=233454/did=25275566/nid=233454/uhzbo8
/index.html
Wie können die Bundesregierung und Länderregierungen das Verhalten der Fluggesellschaften beeinflussen?
Gedachter Beispielsfall: Im Hamburger Flughafen entsteht bei der Rückkehr
von im Flugzeug angesteckten Urlaubern die Gefahr einer zweiten Coronawelle.
Darf dann die Landeerlaubnis für die verantwortliche Fluggesellschaft verweigert werden?
Zur Bundesregierung und dem Vertrag mit der Lufthansa: Hätte die Bundesregierung
darauf bestehen müssen, dass der Platz neben Risikopersonen(Menschen ab 60 oder 70 oder mit Vorerkrankungen) frei bleibt? Welche Bedeutung hat hier der grundgesetzliche Anspruch auf Leben und Gesundheit?
Mit freundlichen Grüßen
G. R.
Vielen Dank für Ihre wichtige Frage. Maßgeblich ist das Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften. Die Überwachung der Maßnahmen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden. Wenn sich an Bord eines Flugzeuges Erkrankte bzw. Infizierte aufhalten, kann angeordnet werden, dass das Flugzeug nur auf Flughäfen landet, die entsprechende Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit haben. Das trifft auf Hamburg zu. Die Infizierten/ Erkrankten können dann auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes in Quarantäne geschickt werden.