Frage an Luise Amtsberg von Ernst S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Guten Tag, Fr. Amtsberg
Ist eine Arbeitspflicht - auch - für Flüchtlinge vorgesehen, wie sie für gesunde Deutsche schon besteht?
In der Landschaftspflege und in den Forsten z.B. könnten Flüchtlinge gut arbeiten, weil Sprachkenntnisse dort nicht so wichtig sind, und diese Menschen würden sich schneller akzeptiert fühlen.
Welche entsprechende Programme hat Ihre Partei geplant, bzw.: sind in der Entwicklung?
Sehr geehrter Herr Strauß,
Haben Sie vielen Dank für Ihre Frage, die wir gern im Namen von Frau Amtsberg beantworten möchten. Entschuldigen sie bitte zugleich, dass wir erst heute dazu kommen, Ihnen zu antworten.
Der Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen richtet sich nach ihrem aufenthaltsrechtlichen Status. Kein Arbeitsmarktzugang besteht in den ersten drei Monaten des Aufenthaltes, für die Zeit des Aufenthaltes in einer Erstaufnahmeeinrichtung und für Geduldete, die das Abschiebehindernis selber zu vertreten oder ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses verletzt haben.
Für Asylbewerber und Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten gilt seit dem 24. Oktober 2015 ein Arbeitsverbot, wenn der Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde.
Nach der Einreise gilt ein Flüchtling, der um Asyl nachsucht, als Asylsuchender. Asylsuchende erhalten als Nachweis über ihre Registrierung in der Aufnahmeeinrichtung einen Ankunftsnachweis und damit eine Aufenthaltsgestattung. Wenn man einen Asylantrag beim BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) gestellt hat, ist man Asylbewerber, solange der Antrag geprüft wird. Nach der Prüfung des Antrages gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten:
1. Man erhält einen Asylantrag mit negativem Bescheid, erhält keinen Aufenthaltstitel und muss der Ausreisepflicht nachkommen. Wenn die Abschiebung (vollziehbare Ausreisepflicht) ausgesetzt wird, ist man Geduldeter.
2. Man erhält einen Asylantrag mit einem positiven Bescheid und gilt als Asylberechtigter. Die Ausländerbehörde stellt dann eine Aufenthaltserlaubnis aus.
Asylbewerber und Geduldete benötigen grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis, die durch die lokale Ausländerbehörde erteilt wird.
Anerkannte Asylbewerberinnen und -bewerber, die vom Bundesamt einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten und auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Personen mit einer Duldung müssen die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung bei ihrer Ausländerbehörde einholen. Dabei entscheidet die Ausländerbehörde im jeweiligen Einzelfall, ob eine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Team Luise Amtsberg