Warum bekomme ich ein reduziertes Netzentgelt nach Paragraph 14a EnWG wenn ich einen Batteriespeicher einbaue der aus dem Netz aufgeladen werden kann, obwohl das derzeit verboten ist?
Sehr geehrter Herr E.,
Batteriespeicher, die aus dem Netz aufgeladen werden können, fallen unter die Regelung des § 14a EnWG und erhalten ein reduziertes Netzentgelt, weil sie als "steuerbare Verbrauchseinrichtungen" gelten.
Die Begründung dafür ist:
Batteriespeicher können bei hoher Netzauslastung vom Netzbetreiber temporär gedrosselt werden, um Netzüberlastungen zu vermeiden. Durch diese Möglichkeit der Steuerung und Lastverschiebung entlasten sie das Netz in Spitzenlastzeiten.
Im Gegenzug für die Bereitschaft, die Ladeleistung bei Bedarf zu reduzieren, erhalten die Betreiber*innen von Batteriespeichern eine Ermäßigung auf das Netzentgelt. Dies soll einen Anreiz schaffen, Batteriespeicher netzkonform zu betreiben und die Integration dieser Technologie in die Stromnetze zu erleichtern.
Das Aufladen von Batteriespeichern aus dem öffentlichen Netz ist also nicht verboten. Die Regelung zielt darauf ab, die Energiewende durch Flexibilisierung der Nachfrageseite zu unterstützen.
Der Ausbau erneuerbarer Energien ist das Kernelement des Klimaschutzes. Maßnahmen wie das kürzlich beschlossene Solarpaket zeigen uns: Es tut sich etwas.
In meiner täglichen Arbeit setze ich mich für unterstützende Rahmenbedingungen und die rasche Umsetzung wirksamer Maßnahmen ein.
Mit besten Grüßen
Lisa Badum