In der BRD sind Kleinsolaranlagen nur mit Wechselstromstecker und bis 600 Watt zugelassen. Warum werden nicht auch solche mit Drehstromstecker und 3 x 600 Watt zugelassen?
Die Begrenzung von Wechselstromsteckeranlagen auf 600 W (lt. EU-Richtlinie und in Österreich 800 Watt) gewährleistet technisch, dass auch ohne Sicherungswechsel keine Stromader durch die zusätzlich in sie einspeisende Solarleistung überlastet werden kann. Mit einem Drehstromsteckeranschluss wären die Leitungen technisch genauso geschützt, wenn dann auf die drei Stromadern verteilt dreimal 600 oder 800 Watt eingespeist würden und zudem würde im eigenen Stromkreis einer Lastunsymetrie vorgebeugt.
Mit den bisher zugelassenen 600-Watt-Anlagen kann nur ein kleiner Teil des in einem Haushalt benötigten Stroms gewonnnen werden. Mit dreimal 600 oder gar 800 Watt könnten Privathaushalt ihren kompletten Stombedarf einfach und unbürokratisch selbst kompensieren und millionen Haushalte in der BRD verfügen bereits über Drehstromanschlussdosen an ihren Häusern.
Ich wäre dankbar, wenn Sie Ihre Antwort auf diese Frage konzentrieren könnten, ohne auf andere energiepolitische Themen abzuschweifen.
Sehr geehrter Herr G.,
wir begrüßen sehr, dass Sie aktiv die Energiewende unterstützen. Mit der EEG-Reform, beschlossen vor der Sommerpause 2022, haben wir die größte Reform seit Jahrzehnten umgesetzt. Wir wollen damit die Geschwindigkeit des Erneuerbaren-Ausbaus zu Wasser, zu Lande und auf dem Dach verdreifachen. Derzeit arbeiten wir daran, noch bestehende bürokratische Hemmnisse für den Erneuerbaren-Ausbau abzubauen. In dem Zusammenhang sind wir stets dankbar für Hinweise von Bürger*innen und aus der Praxis.
Balkon-PV kann einen Beitrag zum Ausbau der Erneuerbaren-Energien leisten. Deshalb wollen wir die Nutzung von Solar-Kleinanlagen möglichst einfach machen. Bei der Balkon-PV ist die derzeitige „Doppelmeldung“, bestehend aus Registrierung im Marktstammdatenregister und Anmeldung beim Netzbetreiber, eine bürokratische Belastung. Wir prüfen zurzeit, wie die Vorgänge vereinfacht und zusammengefasst werden können, und inwieweit eine Ausweitung mit der Netzstabilität kompatibel ist.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes, das zurzeit erarbeitet wird, sind weitere Erleichterungen vorgesehen. Dazu gehören der Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen, zugehöriger Komponenten und Speicher für Wohnungen und öffentliche Gebäude.
Daneben arbeiten wir daran, weitere Maßnahmen zu identifizieren und zu priorisieren, die den PV-Ausbau sowohl auf Gebäuden als auch auf der Freifläche voranbringen.
Mit besten Grüßen
Lisa Badum