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Lisa Badum
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Frage von Gerhard R. •

Frage an Lisa Badum von Gerhard R. bezüglich Umwelt

Sehr geehrte Frau Badum,

Nachfrage zur Antwort vom 11.4. betr. Schulpflicht und Sanktionen

Wurde noch nie geprüft, ob die Schulgesetze auf die heutige Situation anwendbar sind?

Unter https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/fridaysforfuture-schueler-demonstration-grundrechte-sanktionen/]
erläutert Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz, Inhaber des Lehrstuhls für öffentliches Recht an der Universität Bonn.
Sanktionen gegen das Schwänzen wegen Teilnahme am „Fridays for Future“-Protest
Daraus:
Die entsprechenden Regelungen der Bundesländer sind ursprünglich für Schüler konzipiert, die notorisch Schule schwänzen, weil sie keine Lust haben. Die Teilnehmer an „Fridays for Future“ haben jedoch ein ganz anderes – sehr politisches – Anliegen.

Es fehlen Regelungen für Demos mit politischem Anliegen. Dies ermöglicht Herrn Lindner von der FDP und Anderen,
die Teilnehmer an „Fridays for Future“ auf eine Stufe mit notorischen Schulschwänzern zu stellen.
Fehlen diese Regelungen, weil man sich dann mit dem Kollidieren von Schulpflicht und dem Grundrecht der Schüler auf Leben und körperliche Unversehrtheit beschäftigen müsste?

Deutschland hat den Anspruch, ein Rechtststaat zu sein. Deshalb gilt: Ohne Gesetz (hier fehlende Regelung) keine
Strafe(hier Ordnungswidrigkeit). Sind vor der Ergänzung der Schulgesetze Sanktionen zulässig?

Mit freundlichen Grüßen
G. R.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr R.,

herzlichen Dank für Ihre Nachfrage zu meiner Antwort vom 11. April 2019.

Schüler besitzen kein generelles Streikrecht. Es ist aber zweifelhaft, ob das Streiken als das unentschuldigte Fehlbleiben eingeordnet werden kann, denn die Pflichten der Schüler*innen kollidieren mit ihren Rechten.

Wir können festhalten, dass ein deutlicher Unterschied in der juristischen Bewertung besteht, ob eine Schülerin dem Unterricht aus Faulheit fernbleibt, oder weil sie ein politisches Grundrecht wahrnimmt. Die Schulen können sich nicht auf der Schulpflicht ausruhen, sondern müssen jeden Fall einzeln prüfen und abwägen.

Dabei ist es jeder Schulleitung selbst überlassen, zu welchen Maßnahmen sie letztlich greift.

Dennoch müssen pädagogische Erwägungen, die zu einer Anordnung der pädagogischen Maßnahme führen, insbesondere vom richtigen Sachverhalt ausgehen. Außerdem dürfen ausgewählte pädagogische Maßnahmen auch nicht gegen wesentliche Rechtsvorschriften verstoßen. Daraufhin können pädagogische Maßnahmen gerichtlich überprüft werden.

Es kann aber auch zu Kompromisslösungen kommen, wie beispielsweise auf einem Würzburger Gymnasium. Da begleitete eine Lehrkraft eine 9. Klasse auf eine Demonstration – die Klimakrise wurde als aktuelles Unterrichtsthema behandelt.

Mit freundlichen Grüßen

Lisa Badum

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