
(...) Der Europäische Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2016 bekräftigt, dass eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist. Er hat zugleich darauf verwiesen, dass es den Mitgliedstaaten aber freisteht, vorbeugend eine gezielte Vorratsspeicherung dieser Daten zum alleinigen Zweck der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen, sofern eine solche Speicherung hinsichtlich der Kategorien von zu speichernden Daten, der erfassten Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Dauer der Speicherung auf das absolut Notwendige beschränkt ist. (...)