Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz wurde vergangenen Freitag, 19.01.2024 im Bundestag verabschiedet. Damit das Gesetz in Kraft treten kann, muss der Bundesrat dem Gesetzentwurf noch zustimmen. Diese Zustimmung steht noch aus.
Es ist beabsichtigt, die in § 107d BeamtVG verankerte Höchstgrenze von 120 Prozent um weitere drei Jahre fortzuschreiben
Ein genaues Datum der Umsetzung der auf Seite 140 des Koalitionsvertrags 2021 angestrebten Änderung der Erforderlichkeit des Sprachnachweises vor Einreise kann ich Ihnen nicht nennen
Abschließend weist das Ministerium noch auf die jederzeit in der Auszahlungsphase in Betracht kommende Möglichkeit hin, anstelle der bereits oben dargelegten „sukzessiven“ Besteuerung auch die Auflösung des gesamten Wohnförderkontos bei der ZfA zu beantragen (§ 92a Absatz 2 Satz 6 EStG). In diesem Fall wird der im Wohnförderkonto eingestellte Gesamtbetrag (lediglich) zu 70 % der Besteuerung unterworfen (§ 22 Nummer 5 Satz 5 EStG).
Der Gesetzentwurf soll in den nächsten Wochen im Bundeskabinett aufgerufen werden.
Es ist beabsichtigt, die in § 107d BeamtVG verankerte Höchstgrenze von 120 Prozent um weitere drei Jahre fortzuschreiben