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Lars Castellucci
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Frage von Peter S. •

Guten Tag Herr Castellucci! Wie weit ist das Migrationspaket II ,welches im Koalitionsvertrag vereinbart ist,fortgeschritten?

Mich interessiert ,ob der Sprachnachweis im Ehegattennachzug zu mir als deutschem Staatsbürger vor Ort (Addis Abeba/Äthiopien)abgeschafft wird?Meine äthiopische Ehefrau hat länger als ein Jahr leider vergeblich versucht das A1 Zerfitikat beim örtlichen Goetheinstitut zu erreichen.Deswegen verweigert ihr die Deutsche Botschaft das Visum.
Meine Ehefrau und ich leiden seit langer Zeit (wie viele andere auch!!!) unter dieser unmenschlichen Praxis.
Im Migrationspaket I wird seit Januar 23 dieser Sprachnachweis im Ehegattennachzug zu Fachkräften nicht mehr verlangt.Dies verstösst gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz!!!

Peter S.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr S.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage. Als SPD wollen wir ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen abschaffen. So ist es auch hier: Im Koalitionsvertrag der Ampelregierung ist vereinbart, den Sprachnachweis in dem Sinne abzuschaffen, dass erst nach Einreise der Nachweis zu erbringen ist. Noch ist die gesetzliche Regelung nicht getroffen, aber das Innenministerium arbeitet daran, dies in einem Migrationspaket zu regeln.

Zur Zeit ist es - wie bereits geschrieben - mit vielen Ausnahmen und in Härtefällen möglich, ohne Sprachnachweis nach Deutschland zu ziehen. Bei Bemühen seit über einem Jahr die Sprache zu erlernen ist dies sicherlich der Fall. Finden Sie hier weitere Informationen: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/EMN/Studien/wp73-emn-familiennachzug-drittstaatsangehoerige-deutschland.pdf?__blob=publicationFile&v=18

Daraus: „Für zu Deutschen nachziehende Ehegatten gilt seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 zusätzlich, dass das zum Ehegattennachzug erforderliche Visum auch ausgestellt werden muss, wenn Bemühungen zum Erwerb einfacher Sprachkenntnisse im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht innerhalb eines Jahres erfolgreich sind. Begründet wird diese Regelung damit, dass von einem deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich nicht verlangt werden darf, seine Ehe im Ausland zu führen. Von späteren, nach der Einreise anzugehenden Bemühungen, die deutsche Sprache in Grundlagen zu erlernen, enthebt dieses Urteil jedoch nicht (Berlit 2013)“. (Siehe Seite 32)

Mit freundlichen Grüßen

Lars Castellucci

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