Gilt der angenommene 1. Gesetzesentwurf vom 18.10.24 (Sicherheitspaket) auch für die Ukrainer, dies sich in Deutschland aufhalten?
Das Gesetz beinhaltet u.a. dass sich Personen, die sich hier aus Schutzgründen aufhalten, Asylberechtigte und Asyl-Antragsteller demnach, ihre Aufenhtaltsberechtigung hier verlieren, wenn diese ins Ausland bzw. in ihr Herkunftsland reisen.
Habe ich das so richtig verstanden? Fallen damit Ukrainer, die sich ja ebenfalls aus Schutzgründen vor dem Krieg hier aufhalten, nicht unter das o.g. Gesetz und können demnach ohne Verlust ihres Aufenthaltsrechts und ihres Anspruchs auf Bürgergeld ins Ausland und auch in die Ukraine reisen?
Sehr geehrte Frau P.,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen gerne beantworte.
Ukrainerinnen und Ukrainer, die vorübergehenden Schutz genießen, dürfen kurzfristig in die Ukraine reisen, ohne ihr Aufenthaltsrecht zu verlieren. Bezüglich des Anspruchs auf Bürgergeld gelten dieselben Grundsätze wie für alle: Meldefristen bei der Arbeitsagentur müssen eingehalten werden, und Maßnahmen zur zügigen und zuverlässigen Arbeitsmarktintegration werden proaktiv durchgeführt. Hier müssen wir noch besser werden, damit dies noch besser klappt. Dazu zählt eine bessere Kinderbetreuung, eine schnellere Anerkennung früherer Berufsqualifikationen und eine einfachere Anbindung an die Unternehmen. Dafür setze ich mich ein.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Castellucci