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Antwort von Lale Akgün
SPD
• 02.03.2009

(...) In der türkischen Strafprozessordnung gibt es in § 45 ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dieses ist so ausgestaltet, wie auch das Zeugnisverweigerungsrecht in der deutschen Strafprozessordnung (§ 52) mit dem Unterschied, dass das türkische Zeugnisverweigerungsrecht auch Personen umfasst, mit denen sich der oder die Angeklagte in einem "Kindschaftsverhältnis" befindet, womit z.B. adoptierte Kinder gemeint sind. (...)

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