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Konstantin von Notz
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Frage von Blaise Francis E. •

Frage an Konstantin von Notz von Blaise Francis E. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben

Sehr geehrter Herr von Notz,

ich nehme Bezug auf Ihre Antwort vom 09.01.2020 auf eine Anfrage eines Mitbürgers zum Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen:

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/konstantin-von-notz/fragen-antworten/321760

Gerne würde ich Ihnen folgende Frage hierzu stellen:

Welcher sachliche Grund rechtfertigt, die ab 2021 geltende neue Beschränkung der Verlustverrechnung auf 10.000 € pro Veranlagungszeitraum bei Termingeschäften nach § 20 Abs. 6 S. 5 und 6 EStG, während die Gewinne aus Termingeschäften aus dem selben Veranlagungszeitraum der vollen Besteuerung unterliegen. Die durch den Bundestag und Bundesrat beschlossene Regelung führt im schlimmsten Szenario dazu, dass die Steuern auf Gewinne aus Termingeschäften höher sind, als der Gewinn aus Termingeschäften des entsprechenden Veranlagungszeitraums.

Einen Beitrag aus der steuerrechtlichen Fachliteratur finden Sie hierzu in der Fachzeitschrift Deutschtes Steuerrecht (DStR 2020, Seite 81) mit dem Titel: "Die neue Beschränkung der Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 S. 5 und 6 EStG – Schlimmer geht immer!"

In dem Fachbeitrag heißt es u.a.:

"Nachdem der Deutsche Bundestag die im Regierungsentwurf des sog. „JStG 20191“ vorgesehenen Regelungen zur Beschränkung der Verrechnung von Verlusten aus dem Verfall von Optionen und wertlosen Anlageinstrumenten (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a und Abs. 2 S. 3 EStG) – unter anderem auf Grund der Ablehnung durch den Bundesrat – nicht übernommen hat3, wurde von den Koalitionsparteien im Rahmen der Beratungen des „Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ ein neuer Vorschlag für eine Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften und dem Verfall wertloser Anlageinstrumente in § 20 Abs. 6 S. 5 und 6 EStG-neu mit Wirkung zum 1.1.2020/1.1.2021 eingebracht4 und ohne weitergehende Diskussion von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Im Anschluss an den Beitrag der Autoren in DStR 2019, 1239 wird ein Überblick über die neue Vorschrift gegeben und aufgezeigt, dass eine sachgrundlose Begrenzung der Verlustberücksichtigung den gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken wie die ursprünglich vorgesehene Einschränkung des Veräußerungsbegriffes ausgesetzt ist."

Über eine Stellungnahme würde ich mich sehr freuen, da unter der Regelung gerade auch Kleinanleger wie ich leiden werden bzw. ein Handeln mit Termingeschäften aufgrund der Verlustverrechnungsbeschränkung bei voller Versteuerung der Gewinne aus Termingeschäften für mich als Kleinanleger keinen Sinn mehr machen wird.

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr. E. M.,

haben Sie besten Dank für Ihre Frage und das Interesse an der Arbeit der grünen Bundestagsfraktion. Über beides habe ich mich sehr gefreut. Wahrscheinlich haben Sie übersehen, dass ich zwischenzeitlich mehrere andere Fragen hierzu circa zwei Wochen später beantwortet habe.

Mit besten Grüßen nach Düseldorf!
Konstantin v. Notz

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