Frage an Konstantin von Notz von Wilfried M. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Dr. iur. von Notz,
Sie haben am 5. April Dr. Baum gefragt:
"Wie kommen Sie auf Ihre -in meinen Augen durch nichts belegte- These, dass davon anzugehen ist, dass unter den abgelehnten Verfassungsbeschwerden „eine Vielzahl von Grundrechtsverletzungen bzw. uneinheitlichen Rechtsanwendungen verborgen“ bleibt?"
Um dann zu schreiben:
"Ich teile diese These explizit nicht. " (1)
Mich, der ich Dr. Baums These zu glauben drrzeit noch viel eher geneigt bin, interessiert, wie Sie seine These WISSENSCHAFTSÜBLICH widerlegen wollten.
Was spräche -für den Fall, daß die universitäre Rechtslehre in Ihren Augen hypothesengeleitete und ergebnisoffene Wissenschaft zu sein hätte - gegen eine gesetzliche Regelung im Verfassungsgerichtsgesetz, derzufolge ALLE ohne Begründung nicht angenommenen Beschwerden in teilanonymisierter Form(2) den Jura-Fakultäten jedenfalls in Deutschland (sowie Österrech und der Schweiz) zu Analysezwecken zur Verfügung gestellt und so z.B. in der Ausbildung der Studenten und Assistenten verwendet werden müssen?
Wäre es Ihrer Meinung nach erlaubt, hierzu alle von der öffentlichen Hand bezahlten Lehrstühle in wissenschaftsüblichem Meinungskampf je eigene Statistiken zu den ihr Gebiet betreffenden Fällen anfertigen zu lassen?
Was spricht gegen die Annahme, das von Ihnen und anderen Politikern offenbar angemahnte Vertrauen in die angeblich gute Qualität der Arbeit der Richter des BvG sei bloß ein blindes, solange es überhaupt keine derartige Möglichkeit zur wissenschaftsüblich unabhängigen Qualitätskontrolle der unbegr. Ablehnungsentscheidungen von BvG-Juristen gibt?
Ich bitte freundlichst um vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl. med. W. M.
Anti-Korruption . Reformation 2014 e.V.
1) https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/dr-konstantin-von-notz/question/2019-04-01/312635
2) anonymisert würden nur Personen-Daten der Beschwerdeführer, nicht der unabhängigen Organe der Rechtspfle
Sehr geehrter Herr M.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.
Artikel 5 Grundgesetz regelt in Absatz 3 die Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre. Diese umfasst auch die Entscheidung über die Erstellung von Studien und Statistiken der Lehrstühle in der Bundesrepublik. Hinsichtlich des von Ihnen vermuteten vermeintlich blinden Vertrauens von Politikerinnen und Politikern gegenüber dem Bundesverfassungsgericht erlaube ich mir auf die Antworten der beiden vorherigen Fragen zu verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Konstantin von Notz