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Konstantin von Notz
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Frage von Joachim S. •

Frage an Konstantin von Notz von Joachim S. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

Bundesmuster-IngG
Sehr geehrter Herr Dr. von Notz,
im Bundesmuster-IngG ist der Betriebsführerlehrgang Oberklasse Bergschule zum „Ingenieur“ (Ing.) als Vorbereitung zur Qualifikation „Verantwortliche Person im Bergbau“ genannt.
Auch wenn es sich um ein Titelgesetz handelt, ist dort die Gleichwertigkeit mit einem sechssemestrigen Hochschulstudium festgestellt. Die Prüfungsvorbereitung ist uneinheitlich (Nds: Privatschule, NRW bisher Fachschule).

Ist Ihnen bekannt, dass es außerschulische Qualifikationen der zweiten Aufstiegsfortbildung gibt (u.a. Betriebsführerlehrgang Oberklasse Bergschule) gibt, die nicht gleichzeitig (redundant) im formellen Bildungsgefüge genannt sind?

Wie unterstützen Sie im Sinne der Forderung der Gleichwertigkeit beruflicher Bildung gegenüber dem HS-System (u.a. Aussagen in der „Allianz für Aus-und Weiterbildung 2015-2018“)?

Sollte daher die Qualifikation „Verantwortliche Person im Bergbau“ formell bewertet werden und in die Laufbahnvorschriften des Bundes und der Länder aufgenommen werden?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr S.,

die Gleichwertigkeit des Betriebsführerlehrgangs zu beispielsweise einem technischen Studium ist basierend auf einer Bundesregelung in den 16 Landesgesetzen angelegt. So heißt es im Ingenieursgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen: "Die Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

1. wer

a) das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren oder
b) das Studium an einer deutschen öffentlichen oder hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule mit einer Dauer von mindestens drei Studienjahren oder
c) einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule
mit Erfolg abgeschlossen hat oder

2. wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung ,,Ingenieur (grad.)/Ingenieurin (grad.)" zu führen."

Dies bedeutet, dass die Regelungen durch 16 Landtage überprüft wurden. Die Landtage stehen damit dafür ein, dass die verschiedenen Lernorte und Qualifikationswege zu gleicher Kompetenz führen. Daran haben wir keinen Zweifel. Soweit wir wissen, stellt § 1 I aller 16 Landesingenieursgesetze die gegenseitige Anerkennung sicher.

Darüber hinaus teilen wir Ihre Auffassung, dass nicht der Lernort, sondern die mit dem Abschluss zertifizierten Kompetenzen über den Zugang zum öffentlichen Dienst entscheiden sollten. In diesem Sinne hat sich mein Kollege Kai Gehring bereits vor einiger Zeit an das Bundesinnenministerium gewandt. Wir haben uns dafür eingesetzt, dass auch Fachhochschul-Abschlüsse generell zum höheren Dienst qualifizieren. In diesem Sinne werden wir uns auch in dem von Ihnen geschilderten Fall für eine Gleichbehandlung einsetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Konstantin von Notz

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