Konrad Stockmeier FDP Mannheim
Konrad Stockmeier
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Frage von Tim L. •

Warum gilt nicht für die bezogenen kWh im NT-Zeitfenster die Strompreisbremse von 0,28 EUR/kWh und warum nicht auch ohne HT-/NT-Bezug generell für Heizstrom?

Guten Tag Herr Stockmeier,
nach § 5 Absatz 3 StromPBG wird ein zeitanteiliger Referenzpreis aus HT-/NT-Preis gebildet. Das bedeutet nach meinem Verständnis aber nicht, dass der im NT-Zeitfenster bezogene Strom bei 28 ct/kWh gedeckelt ist. Vielmehr greift, wenn der Referenzpreises überschritten wird, die Preisbremse und dann gilt für den gesamten Verbrauch der Referenzpreis.
In diesem Szenario (Referenzpreis wird überschritten) gibt es doch aber für die Kunden gar keinen Anreiz mehr, einen Teil (Wärmepumpe) bzw. Großteil (Speicherheizung) des Strombezugs in das NT-Zeitfenster zu legen, so lange der Gesamtverbrauch die gedeckelte Menge (80%) nicht überschreitet.

Außerdem fehlt nach meiner Bewertung weiterhin eine angemessene Preisbremse für Wärmepumpenstrom. Die vielen Stromkunden, die Wärmepumpenstrom ohne HT/NT-Zeitfenster beziehen, weil der Preisunterschied bei vielen Versorgern nur noch minimal ist, profitieren überhaupt nicht von der Änderung. Ist das so gewollt?

MfG
Tim L.

Konrad Stockmeier FDP Mannheim
Antwort von
FDP

Vielen Dank für Ihre Frage, Herr L. 

Die Strompreisbremse ist mittlerweile ausgelaufen, womit die Grundlage für Ihrer Frage nicht mehr in gleicher Weise besteht. Die FDP begrüßt das Auslaufen der Strompreisbremse. Zum einen, weil ihre Finanzierung in Folge des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum Klima-Transformations-Fonds nicht mehr dargestellt werden konnte, weiter, weil die Preise inzwischen deutlich gefallen sind und nach unseren Informationen jeder Kunde einen Tarif unterhalb der Preisbremsen abschließen kann. Schließlich waren mit der Strompreisbremse auch einige Fehlanreize verbunden.

Aus unserer Sicht war die Strompreisbremse eine zeitlich begrenzt notwendige Notfallmaßnahme, um die Wucht einer Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine für die Stromkunden in Deutschland abzumildern. Ausgangspunkt war dabei nicht, für jeden Stromkunden den Strompreis unter einer bestimmten nominellen Grenze, einen bestimmten fixen Strompreis zu halten. Vielmehr wollte die Regierungskoalition, dass die unausweichlichen Preissteigerungen im Verhältnis zur jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Stromkunden verkraftbar bleiben. 

Maßstab war also die Behandlung der anderen Wärmekunden durch den Gesetzgeber (Gas, Fernwärme, Pellets). Denen haben wir mit den in den genannten Gesetzen festgelegten Referenzpreisen eine Verdopplung gegenüber dem Vorkrisenniveau zugemutet. Dasselbe taten wir in der Härtefallregelung für nicht-leitungsgebundene Energieträger (Pellets, Heizöl, Flüssiggas). 

 

 

 

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