
(...) Die Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den EWR ist in § 18 Abs. (...) Bei Notfällen, wenn eine Behandlung unverzüglich erforderlich ist, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse diese vor Beginn des Aufenthalts in solchen Ländern festgestellt hat. (...)