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Frage von Wolfgang P. •

Frage an Konrad Schily von Wolfgang P. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Dr. Schily,

die nachstehende Frage habe ich zwar auch an Ihren Kollegen Dr. Lauterbach gerichtet. Ich nehme aber an, dass Herr Dr. Lauterbach aufgrund seiner „Arbeitsüberlastung“ im Deutschen Bundestag diese nicht beantworten wird.

Meine Frage an Sie: Warum gibt es in Deutschland nicht die Möglichkeit dass bei schweren kostspieligen Erkrankungen auch die Behandlung im Ausland durchgeführt werden kann (nur wenn der Patient es wünscht) und die Krankenkassen dafür die Kosten übernehmen. In Thailand, Malaysia und Singapore betragen die Kosten etwa nur 1/3 bis ½ der in Deutschland anfallenden Kosten.

Ich möchte meine Frage noch ergänzen. Mir ist bekannt, dass Japan, dass ja unter den gleichen Problemen leidet wie Deutschland, seinen Rentner bei vollen Versicherungsschutz durch die japanische KV das Leben im Ausland ermöglicht. Warum ist dieses nur für Deutsche innerhalb der EU möglich. Ich würde z.B. gerne in Malaysia meinen Altersruhesitz nehmen. Dabei würde die deutschen KV und Pflegeversicherung im Versicherungsfall viel Geld sparen.

Mit freundlichen Grüssen

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Press,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage, deren späte Beantwortung ich zu entschuldigen bitte. Ich darf Ihnen die Situation der EU-Länder erläutern. Gemäß §13 Abs.4 SGB V übernehmen die gesetzlichen Krankenversicherungen die Kosten ambulanter Behandlungen in allen Ländern der Europäischen Union, beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), sowie in anderen Ländern mit "Sozialversicherungsabkommen" (SVA). Zu Ländern mit SVA gehören alle EU-Mitgliedsstaaten und Island, Liechtenstein und Norwegen. Die gesetzlichen Krankenkassen kommen für Behandlungen bei einer akuten Erkrankung oder bei einem Unfall auf. Z.B. Beinbruch, Zahnschmerz oder chronische Erkrankungen wie Diabetes. Patienten müssen hierzu einen Auslandskrankenversicherungsschein oder die europäische Krankenversicherungskarte beim Arzt oder in der Klinik vorlegen. Die Kassen zahlen jedoch nur Leistungen und Honorare, die sie auch in Deutschland übernehmen würden. Gesetzlich Krankenversicherte, die während eines Auslandsaufenthalts krank werden oder einen Unfall erleiden, müssen deshalb damit rechnen, einen Teil der Kosten aus der eigenen Tasche zahlen zu müssen. Wenn Versicherte sich aus bestimmten Gründen bewußt für eine Behandlung im Ausland entscheiden, muß mit der Krankenkasse geklärt werden, ob die Kosten hierfür übernommen werden.

Momentan ist ein Bericht des Bundesministeriums für Gesundheit zum Richtlinienvorschlag zur Ausübung von Patientenrechten in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung vorgelegt worden. Dieses Dokument soll die Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und Hemmnissen für die Freizügigkeit der Patienten und den freien Verkehr von Gesundheitsdienstleistungen abbauen.

Die Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den EWR ist in § 18 Abs. 1 SGB V geregelt. Die Krankenkasse kann die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen, wann entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereiches des Vertrages zur Gründung des Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den EWR möglich ist. Gemäß §18 Abs. 3 ist eine Kostenübernahme nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben. Bei Notfällen, wenn eine Behandlung unverzüglich erforderlich ist, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse diese vor Beginn des Aufenthalts in solchen Ländern festgestellt hat. Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der sie im Inland entstanden wären.

Die gesetzlichen Krankenversicherungen können nur Leistungen, die gesetzlich geregelt sind, erstatten. Da die Kostenübernahme von deutschen Krankenkassen in den Ländern Thailand, Malaysia und Singapur bislang noch nicht gesetzlich geregelt ist, können die gesetzlichen Krankenversicherungen dort anfallende Kosten nicht übernehmen.

Mit freundlichem Gruß

Dr. Konrad Schily