Frage an Klaus-Peter Willsch von Uwe P. bezüglich Umwelt
Sehr geehrter Herr Willsch,
vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Frage an Sie, um deren Löschung ich selbstverständlich nicht bitte. Ich hoffe, dass abgeordnetenwatch.de mir die Gelegenheit gibt, hier auf Ihre Antwort zu reagieren.
Ihre von mir zitierten Äußerungen habe ich nicht sofort als Meinungsäußerung verstanden. Die von Ihnen verlinkte Langfassung erspare ich mir lieber.
Ich freue mich, dass auch Sie die Verurteilung von Verbrechern nach einem ordentlichen Verfahren durch Gerichte begrüßen.
Danke auch für Ihre Aufklärung bezüglich der Legalität der im Bau befindlichen A49. Ich bezog mich mit meiner Äußerung über den „grundgesetzlich garantierten Protest“ übrigens nicht ausschließlich auf die Autobahnblockade (deren Ziel vermutlich auch nicht die Verursachung eines schweren Verkehrsunfalls war).
Jedoch verstand und verstehe ich Ihre Äußerungen sowohl in dem von mir zitierten Bericht als auch in Ihrer Antwort an mich so, als ob Sie jeglichen Protest gegen diesen Autobahnbau für illegitim halten, weil der Bau eine demokratische Mehrheitsentscheidung ist (und weil Umweltschutzaktivisten nicht gegen Windenergie protestieren, obwohl auch dafür Bäume gerodet werden müssen).
Dies führt mich jedoch leider zu einer weiteren Frage an Sie: Werden Ihrer Meinung nach bei Protesten gegen demokratische Mehrheitsentscheidungen die GG Artikel 8 und 5 eingeschränkt oder aufgehoben, und wenn nicht, wie ist das mit Ihren von mir zitierten Äußerungen bzw. Ihrer Antwort an mich in Einklang zu bringen?
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Psenicnik
Sehr geehrter Herr Psenicnik,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Die vom Grundgesetz garantierten Rechte bleiben von all dem unberührt. Sie sollten bei den von Ihnen angeführten Artikel jedoch auch immer den zweiten Absatz lesen.
So heißt es in Art. 5 (2): „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“
Und in Art. 8 (2): „Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.“
Bitte hören Sie doch auf, die Blockade einer Autobahn mit einem schweren Unfall als Folge auch nur ansatzweise mit im Grundgesetz garantierter Rechte in Einklang zu bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus-Peter Willsch