Frage an Klaus Brandner von August K. bezüglich Wirtschaft
Guten Morgen, Herr Brandner!
Auf Antrag der Bundesländer SH und NS soll § 19 Abs. 1 EEG 2009 in die Übergangsregelung des § 66 EEG 2009 aufgenommen werden. Das würde auch Bestandsschutz für den Bioenergiepark "Klarsee" in Penkun - in einer strukturschwachen Region - bedeuten. In Zusammenarbeit mit der Volksbank habe ich mich als Kleinanleger seinerzeit entschieden, dort zu investieren und muss durch die Ablehung des o.a. Antrages im Bundestag für beide Seiten, also für die Region als auch für meine Investition erhebliche Nachtzeile befürchten.
Wie bitte stellen Sie sich zu dieser Problematik für uns Kleinanleger und die Region in Penkun?
Sehr geehrter Herr Klemme,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich gehe davon aus, dass Sie auf die Unterscheidung zwischen kleinen und großen Biomassenanlagen und die damit verbundenen differenzierten Vergütungssätze abzielen. Beim im Jahre 2007 in Betrieb genommenen Bioenergiepark Klarsee (Inbetriebnahme des ersten Moduls im Nov. 2006) handelt es sich meines Wissens nach um eine modulartig aufgebaute Anlage, die bereits nach dem EEG2004 (§3 Abs.2) als eine Anlage im Sinne der Vergütung zu behandeln ist. Sie müssen davon ausgehen, dass der Betreiber die Anlage in Kenntnis dieser Vorschrift gleichwohl modulartig aufgebaut hat, um die hohe Vergütung für Kleinanlagen zu erhalten.
Im Zusammenhang mit dieser mißbräuchlichen Nutzung des Anlagenbegriffes hat die SPD-Bundestagsfraktion längere Zeit beobachtet, wie Einzelne bestehende Vollzugslücken ausgenutzt haben. Dies konnte nicht mehr länger hingenommen werden. Daher hat die Bundesregierung im Rahmen des EEG 2009 eine Klarstellung in § 19 EEG vorgeschlagen, die beide Koalitionsfraktionen verabschiedet haben. Diese Regelung ist inhaltlich identisch mit der bisherigen Regelung aus dem EEG 2004 und somt keine Neuregelung. Damit stellt sich auch nicht die Frage des Bestandsschutzes.
Ich verstehe, dass Sie als Kleinanleger aufgrund der bestehenden Gesetzeslage erhebliche Nachteile für Ihr Investment befürchten. Sollte Ihnen beim Abschluss der entsprechenden Verträge mit dem Unternehmen bzw. der vermittelnden und beratenden Volksbank kein Hinweis auf eventuell bestehende Risiken gegeben worden sein, empfehle ich die Kontaktaufnahme mit der örtlichen Verbraucherberatung (Gütersloh 05241/13974 oder Bielefeld 0521/66936). Hier könnten sich ggf. Regressansprüche gegen das Unternehmen oder gegen die beratende Bank ergeben. Ob die Voraussetzungen vorliegen, muss im Einzelfall geprüft werden.
In Bezug auf den Bundesratsbeschluss vom Nov. 2008, den § 19 EEG nur für Neuanlagen gelten zu lassen, hat die Bundesregierung am 30. Jan. 2009 empfohlen, den Ausgang von Verfassungsbeschwerden und Anträgen auf Erlass einer Einsweiligen Anordnung zur Geltung des § 19 EEG für bestehende Anlagen, die beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind, abzuwarten.
Erst auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes kann festgestellt werden, ob ein Anpassungsbedarf beim EEG 2009 besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Klaus Brandner, MdB