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Frage von Thomas M. •

Frage an Klaus Brandner von Thomas M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Brandner,

als politischer Vertreter der Landesregierung in Berlin würde ich gern von Ihnen wissen, wie Sie die ständigen Verstöße gegen den Schutz der persönlichen Daten bzw. der Sozialdaten in den Berliner Jobcentern bewerten.

Hintergrund: bauliche Vorraussezungen etc. führen dazu, dass mehrere Sachbearbeiter in einem Raum zeitgleich mehrere Kunden empfangen. Ungewollt können unbeteiligte Dritte während der Besprechung (Leistungsabteilung oder auch in der Wartezone) mithören.

Hinweise werden insoweit beantwortet, dass auf ausdrücklichen Wunsch ein Kunde in einem separaten Raum bearbeitet würde. Dieser Umstand kann eher als Nötigung, denn als Wahrung des Datenschutzes empfunden werden.

Wollen Sie sich für die Durchsetzung bzw. die Einhaltung des Datenschutzes einsetzen?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Marschner,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Datenschutz in den Berliner Jobcentern. Gern gebe ich Ihnen dazu einige allgemeine Hinweise. Allerdings möchte ich vorweg eines richtigstellen: Als Mitglied des Deutschen Bundestags und Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Arbeit und Soziales bin ich KEIN Vertreter der Landesregierung von Berlin.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in einer Antwort auf eine kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 16/10147) zum Thema "Sicherung des Datenschutzes in den Räumen der Träger der Grundsicherung" Stellung bezogen. Erlauben Sie mir, dass ich als Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesarbeits- und Sozialminister aus der Antwort des Ministeriums zitiere.

„Sofern der Bereich der Grundsicherung in den Gebäuden der Agenturen für Arbeit untergebracht ist, entsprechen die baulichen Gegebenheiten sowie die einzelnen Vorkehrungen zur Sicherstellung des Datenschutzes den Vorgaben im Bereich der Arbeitslosenversicherung und dem § 78a SGB X: Für vertrauliche Gespräche etc. stehen so genannte Diskretionsräume zur Verfügung bzw. können auf Wunsch des Kunden entsprechend aufgesucht werden. Im frei zugänglichen Eingangsbereich werden allenfalls allgemeine Fragen zu den Grunddaten der Person (Name, Anschrift etc.) unter Wahrung von Diskretionsabständen abgefragt […]. Die Umsetzung dieser Anforderungen wird an lässlich von Besuchen der Agentur für Arbeit sowie des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vor Ort überprüft.
Ist die Grundsicherungsstelle nicht in den Gebäuden einer Agentur für Arbeit untergebracht, sind die einzelnen baulichen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes aufgrund unterschiedlicher örtlicher räumlicher Gegebenheiten zwangsläufig unterschiedlich ausgestaltet:

a) Sofern die Aufgabenerledigung „offene“ Räumlichkeiten (Empfang, Eingangszone) erfordert, werden insbesondere folgende Maßnahmen getroffen, um die Risiken für die Daten der Betroffenen so gering wie möglich zu halten:
Aufstellung von Pflanzenkübeln oder mobilen/statischen Trennwänden/Raumteilern (sowohl zwischen Wartebereich und Theke, als auch zwischen gleichzeitig bedienten Kunden an der Theke), keine Einsichtsmöglichkeit (z. B. PC) in schützenswerte Daten, optische Hinweise auf räumliche Trennung zwischen wartenden und gerade „bedienten“ Kunden – Diskretionsbereich – (Standstreifen auf dem Fußboden vor der Theke, Absperrkordeln, Hinweisschilder „Bitte Abstand halten“, deutlich sichtbare Hinweisschilder, dass das Gespräch auf Wunsch auch im Einzelbüro geführt werden kann).

Darüber hinaus gelten zusätzlich insbesondere folgende Maßnahmen: Zugangskontrolle zu den Räumlichkeiten, Aufbewahrung von Akten in separaten Aktenräumen, die verschlossen sind, sofern sich kein Personal darin aufhält, abgetrenntes und gesichertes Rechenzentrum, Zugang zum PC nur nach eindeutiger Identifikation des Mitarbeiters mit Passwort, Wechsel des Passwortes in bestimmten Intervallen, Sperrung nach mehrmaliger Fehleingabe, zusätzlicher Passwortschutz zu den einzelnen Verfahren, die personenbezogene Daten verarbeiten für autorisierte Mitarbeiter, Zugriff nur über dezidierte und erforderlichkeitsbezogene Rechte- und Rollenkonzepte, automatischer Bildschirmschoner, sobald eine bestimmte Zeit nicht am System gearbeitet wurde, um den Einblick in Daten zu verhindern, Verschlussmappen für Schreiben mit sensiblen Inhalt, gesonderte, verschlossene Container für Papiermüll mit personenbezogenem Inhalt.

Den Arbeitsgemeinschaften können jedoch in diesem Bereich des Datenschutzes von der Bundesagentur für Arbeit keine Weisungen erteilt werden. Die Aufsicht liegt hier bei den Ländern.

b) Die Regelung, dass die Möglichkeit eines Gesprächs in einem Einzelzimmer („Diskretionsraum“) vorhanden sein muss, kann daher allenfalls als Empfehlung ausgesprochen werden. Gleiches gilt für sonstige technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes gemäß § 78a SGB X. Letztlich obliegt hierfür die Verantwortung dem zuständigen Geschäftsführer der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft vor Ort.“

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Brandner