Frage an Klaus Brandner von Kanstansin K. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Brandner,
Bespitzelungen, Ausspähungen und Observationen scheinen derzeit in Mode zu kommen.
Wie gestern das Magazin Panorama berichtete
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http://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2008/panoramaargen100.html
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werden ALG II Bezieher, sofern ein Verdacht auf Missbrauch o.ä. besteht, unangemeldet besucht. Sogar in Wohnungen, in denen nur minderjährige Kinder anzutreffen waren, wird rücksichtlos eingedrungen. Auch Schränke werden - wie bei einer Hausdurchsuchung- ausgeräumt . Das dadurch entstehende Durcheinander mussten die Betroffenen selbst in Ordnung bringen.
Kann man das Grundrecht auf Unverletzbarkeit der Wohnung derart missachten?
Man könnte andere Wege und Mittel finden!
Mit freundlichen Grüßen
Kanstansin Kavalenka
Sehr geehrter Herr Kavalenka,
vielen Dank für Ihre Anfrage auf Abgeordnetenwatch.de vom 6. Juni 2008.
Die Panorama-Sendung vom 5. Juni 2008, auf die Sie in Ihrer Anfrage Bezug nehmen, setzt sich kritisch mit dem Außendienst der Grundsicherung für Arbeitsuchende auseinander. Darin wird über Fälle berichtet, bei denen die rechtlichen Grenzen der Tätigkeit der Außendienste bei Wohnungsbesichtigungen überschritten werden.
Der Außendienst als solcher ist ein legitimes und brauchbares Mittel der Sachverhaltsermittlung. Er dient der Vermeidung von Leistungsmissbrauch und ist insbesondere in den Fällen, in denen nicht alle leistungsrelevanten Tatbestände bekannt werden oder berechtigte Zweifel über die Richtigkeit der Angaben entstehen, die sich nicht anderweitig ausräumen lassen, ein Mittel Fehlentscheidungen – zugunsten oder zum Nachteil des Hilfebedürftigen – zu vermeiden.
Sie weisen jedoch zu Recht auf das Grundrecht der Unverletzbarkeit der Wohnung hin, das bei Durchführung des Außendienstes zwingend beachtet werden muss. So darf ohne die Einwilligung des Betroffenen dessen Wohnung nicht betreten werden. Über das Recht, den Zutritt zur Wohnung zu verweigern und die Folgen der Weigerung, muss der Betroffene belehrt werden. Darüber hinaus ist es nicht möglich, einen Leistungsanspruch wegen fehlender Mitwirkung zu versagen. Es kann allenfalls von der Bewilligung der Leistung wegen Nichterweislichkeit anspruchserheblicher Tatsachen abgesehen werden, wenn anspruchserhebliche Tatsachen sich allein durch Besichtigung der Wohnung klären lassen würden. Damit bedauerliche Einzelfälle wie die in der Panorama-Sendung geschilderten nicht mehr vorkommen, wurde bereits Anfang 2007 von der Bundesagentur für Arbeit ein Leitfaden entwickelt, der die rechtlichen Grenzen der Tätigkeit der Außendienste beschreibt. Insbesondere auf die Einhaltung der Grundrechte und des Datenschutzes wird ein besonderes Augenmerk gelegt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Durchführung von Hausbesuchen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Grundgesetz zu beachten ist.
Die Arbeitsagenturen als Leistungsträger sind seit dem 1. August 2006 gesetzlich zur Einrichtung eines Außendienstes verpflichtet und dazu angehalten, ihre Mitarbeiter entsprechend der in dem Leitfaden verankerten Grundsätze zu schulen. Ebenso sind sie für die Überwachung der Planung und Durchführung von Außendienstermittlungen zuständig.
Die in der Panorama-Sendung dargestellten Sachverhalte stammen teilweise aus dem Jahr 2006, als es den zitierten verbindlichen Leitfaden noch nicht gab. Der Fall des 16-jährigen Mädchens geht auf eine bedauerliche, aber (damals) nicht vorwerfbare Personenverwechslung zurück. Inzwischen enthält der Prüfauftrag das Geburtsdatum, so dass ein solcher Sachverhalt heute nicht mehr auftreten dürfte. In der medienwirksam verkürzten Sachverhaltsdarstellung kommt dies leider nicht zum Ausdruck.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Brandner