Frage an Klaus Brandner von Manfred R. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Brandner,
zunächst besten Dank für Ihre Antwort auf meine Anfrage vom 22.01.2008 zur 58-er Regelung.
Ich erlaube mir daher, Ihnen eine weitere Frage zu stellen:
58-jährige sollen lt. meinem Kenntnisstand aus der Statistik des AA des Arbeitsamtes fallen.
Wie verhält es sich (bei Langzeitzeitarbeitslosen ohne Leistung durch die ARGE) mit der Meldung an den Versicherungsträger? Aus der Statistik genommen zu werden ist eine Sache, keine Meldung an den Träger aber eine andere, denn das würde zu erheblichen Problemen bei der Rente führen.
Auf Ihre geschätzte Antwort wartend verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Manfred Reppert
Sehr geehrter Herr Reppert,
nach der bisherigen sogenannten 58er-Regelung (§ 428 Drittes Buch Sozialgesetzbuch bzw. § 65 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch) können Personen von 58 Jahren und älter Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II unter erleichterten Voraussetzungen beziehen. Diese Regelung lief zum 31. Dezember 2007 aus, gilt jedoch für die vorher unter diese Regelung fallenden Personen weiterhin. Wer diese Möglichkeit in Anspruch genommen hat, gilt nicht als arbeitslos, da er oder sie nicht arbeitsbereit ist und nicht alle Möglichkeiten zur Aufnahme einer Arbeit nutzt und nutzen will. In der Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II sind diese Personen dennoch beitragspflichtig zur Rentenversicherung, denn die Versicherungspflicht ist nicht vom Arbeitslosenstatus abhängig, sondern vom Bezug von Arbeitslosengeld.
Die rentenrechtliche Folgeregelung für Arbeitslose ohne Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II ist § 252 Abs. 8 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch. Danach können Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden, obwohl nur eingeschränkte Vermittlungsbereitschaft bestand. Diese Zeiten werden von den Agenturen für Arbeit an die Rentenversicherung gemeldet. Insoweit teile ich Ihre Befürchtung nicht, dass insbesondere Personen ohne Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II, die von der 58er-Regelung Gebrauch gemacht haben, mit rentenrechtlichen Nachteilen zu rechnen haben. Ich bitte zu beachten, dass diese Regelung ebenfalls auf Personen begrenzt ist, die vor dem 2. Januar 1950 geboren sind und deren Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat.
Die Statistik-Nachfolgeregelung zur 58er-Regelung im § 53a Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch gilt nur für Langzeitarbeitslose, die auch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen. Daher sind die von Ihnen angesprochenen Langzeitarbeitslosen ohne Leistung durch einen Träger der Grundsicherung nicht von dieser Regelung betroffen.
Für Arbeitslose, die nicht unter die oben genannten Regelungen fallen, gilt Folgendes:
Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, können als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden. Im Sinne des Arbeitsförderungsrechts sind Personen arbeitslos, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben (§ 16 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit stehen Arbeitslose dann zur Verfügung, wenn sie bereit sind, Stellenangebote der Agentur für Arbeit anzunehmen bzw. an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung teilzunehmen. Voraussetzung für die Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in der Rentenversicherung ist also, dass sich der Arbeitslose weiter aktiv um Arbeit bemüht.
Ich empfehle Ihnen, sich bei rentenrechtlichen Fragen von der Deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Brandner